Aus der Rechtsprechung
Reiseleistungen: Margenbesteuerung auch für Messen, Kongresse und Seminare?

Spätestens seitdem im Jahr 2019 der Anwendungsbereich der Margenbesteuerung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) auch auf Umsätze an andere Unternehmer für deren Unternehmen ausgedehnt wurde, müssen sich auch Unternehmer außerhalb der Reisebranche mit dieser Sonderregelung auseinandersetzen. Eine Ausnahme galt bislang für Messen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse. Diese Ausnahme hat das Hessische Finanzgericht (FG) mangels rechtlicher Grundlage zurückgewiesen. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
Sachverhalt
Die Klägerin war ein Unternehmen, das Aufenthalte und Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache im Inland organisierte. Sie führte diese Kurse durch und nahm auch Sprachprüfungen ab. Ihre Leistungen richteten sich vornehmlich, aber nicht ausschließlich, an im Ausland ansässige junge Leute. Neben den Sprachkursen wurden auch Transfers, Unterbringung, Ausflüge, Freizeitaktivitäten, Versicherungen und Betreuung vor Ort organisiert. Einen Teil der Lehrtätigkeiten im Rahmen der Sprachkurse, vor allem aber Unterkunft und Verpflegung, kaufte die Klägerin von selbstständigen Dritten ein. Die Klägerin erklärte den Sprachunterricht als nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerbefreite sonstige Leistung. Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wurden getrennt berechnet und den steuerpflichtigen Leistungen zugeordnet, es sei denn, sie wurden an Teilnehmer unter 27 Jahren erbracht, in welchem Fall die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG (in der damaligen Fassung) in Anspruch genommen wurde.
Das Finanzamt wandte auf die Leistungen der Klägerin teilweise die Vorschriften der Sonderregelung für Reiseleistungen an, bei denen der Regelsteuersatz zur Anwendung gelangte. Die Klägerin verwies auf den (jetzigen) Abschnitt 25.1 Abs. 2 Satz 8 UStAE: Demnach seien die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung angeboten werden, keine Reiseleistungen. Die Begriffe „Kongresse“ und „Seminare“ seien hierbei nicht abschließend zu verstehen.
Entscheidung
Das Hessische FG gab dem Finanzamt recht: Die Klägerin habe Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG erbracht, bei denen die in Rechnung gestellten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen sowie die von Dritten bezogenen Dozentenleistungen als Reisevorleistungen anzusetzen seien (soweit die Klägerin Eigenleistungen erbrachte, war die Sonderregelung nicht anzuwenden). Diese Leistungen der Klägerin könnten auch nicht nach den in Anspruch genommenen Vorschriften steuerbefreit sein. Die Anwendung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen sei bei Vorliegen aller Voraussetzungen obligatorisch, der Zweck der Reise sei insoweit grundsätzlich unbeachtlich.
Hierbei setzt sich das FG auch mit der von der deutschen Finanzverwaltung eingeräumten Ausnahmeregelung für Konferenzen, Seminare usw. auseinander: Eine gesetzliche Grundlage für eine Nichtanwendung der Margenbesteuerung gebe es nicht, die abweichende Behandlung dieser Umsätze widerspreche der gesetzlichen Regelung und höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Hinweis
Für Messen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse gilt bislang eine Ausnahme von der Margenbesteuerung als Reiseleistung (vgl. Abschnitte 25.1 Abs. 2 Satz 8 sowie 3a.7a Abs. 2 Satz 2 UStAE). Gegen die Entscheidung des FG ist Revision beim BFH anhängig (Az. XI R 30/24). Es ist wohl absehbar, dass auch der BFH für die genannte Verwaltungsregelung, die die Gerichte nicht bindet, keine Grundlage findet. Damit könnte die bislang gewährte Ausnahme von der Margenbesteuerung für Seminare usw. gefährdet sein. Sollte diese Regelung gestrichen werden, würde sich das nicht zuletzt auf den Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers sowie (was vor allem in grenzüberschreitenden Fällen von erheblicher Relevanz wäre) auf den Leistungsort der zugrunde liegenden Leistungen auswirken – unter Umständen steht wie im hier entschiedenen Fall auch die Steuerbefreiung der Umsätze infrage. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine solche Änderung Gegenstand einer Übergangsregelung - nach Anpassung des UStAE - werden würde, lässt sich nicht garantieren: Gerade im Fall der Bildungs- und Vortragsleistungen gewährte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bei verschiedenen Neuregelungen oder Änderungen der Verwaltungsauffassungen der letzten Jahre Übergangsregelungen mitunter nur schleppend oder nur für kurze Zeiträume.
Die sogenannte Sonderregelung für Reisebüros, die bei Weitem nicht nur für Reisebüros gilt, bietet vielen EU-Unternehmern entgegen der damit angestrebten Vereinfachungswirkung häufig keinerlei Vereinfachung. Die Sonderregelung geht nicht nur mit einem besonderen Besteuerungsregime (Margenbesteuerung), sondern auch mit vielfältigen Anwendungs- und Abgrenzungsfragen einher. Eine schnelle Abhilfe ist nicht in Sicht. Zwar wird die Sonderregelung für Reiseleistungen bereits seit Jahren auf EU-Ebene diskutiert, sie wurde bislang aber zunächst zurückgestellt. In Zusammenhang mit den Arbeiten zum Jahressteuergesetz 2024 hat zuletzt der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, sich auf Ebene der EU mit dem Ziel einer bürokratiearmen Ausgestaltung der Sonderregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen einzusetzen, zum Beispiel im Wege einer Option zur Anwendung der Sonderregelung. Ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Neuregelung auf EU-Ebene kommen könnte, ist derzeit offen.
Fundstellen
Hessisches FG 6 K 756/23, Urteil vom 7. Oktober 2024 (nrkr.);
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (BT-Drs. 20/12780): Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung, Ziffer 61

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