Aus der Finanzverwaltung
Ausfuhr von Gegenständen zur Ausstattung eines Beförderungsmittels

Für eine Steuerbefreiung der Ausfuhr muss der Abnehmer grundsätzlich kein Unternehmer sein. Vor allem dann, wenn er den Gegenstand der Ausfuhr selbst befördert oder versendet, können allerdings Einschränkungen und Sonderregelungen gelten: So sind Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer grundsätzlich nicht steuerbefreit. In einem Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Voraussetzungen der Regelung des § 6 Abs. 3 UStG genauer erläutert.
Nach § 6 Abs. 3 UStG gilt für den Regelfall: Ist ein Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt und befördert oder versendet ihn der Abnehmer ins Drittland, so kann die Lieferung nur dann als Ausfuhrlieferung steuerbefreit sein, wenn der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. Das schließt vor allem die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferungen an private Abnehmer aus – und zwar auch dann, wenn die Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck erfolgt (§ 6 Abs. 3a UStG).
Dagegen ist für Gegenstände zur Ausrüstung eines privaten Beförderungsmittels, die im Rahmen einer Werklieferung geliefert werden (wozu eine bloße Montage nicht genügt), die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht nach § 6 Absatz 3 UStG ausgeschlossen. Dazu bildet das BMF nunmehr ein Beispiel anhand der Restauration eines Oldtimers. Hierbei scheint es sich auf eine Vereinfachungsregelung zu beziehen, die es an anderer Stelle im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) anführt: Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kann die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung anhand des Entgeltanteils des Materialwerts erfolgen, der eigentlich für Reparaturen vorgesehen ist (vgl. Abschnitt 3.8 Abs. 6 Satz 6 UStAE). Ein ausdrücklicher Verweis auf die angegebene Regelung erfolgt aber nicht.
Das BMF fasst die Definition der Gegenstände, die seiner Auffassung nach als Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Beförderungsmittels gelten, deutlich detaillierter. Wie es in diesem Zusammenhang ausführt, kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um ein Zubehörteil handelt, hauptsächlich darauf an, welchem Hauptzweck die Sache nach objektiver Verkehrsanschauung zu dienen bestimmt ist; eine abweichende Verwendungsabsicht, die tatsächliche Verwendung oder eine vertragliche Vereinbarung seien nicht ausschlaggebend.
Hinweis
Zum selben Datum wurde das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr neu herausgegeben. Neben Klarstellungen zum Beispiel in Hinblick auf den Begriff der Beförderungsmittel und der Gegenstände zu ihrer Ausrüstung oder Versorgung berücksichtigt das Merkblatt auch jüngere Entwicklungen bei der Steuerschuld wegen falschen Steuerausweises: In Fällen, in denen zweifelsfrei ein Verkauf an einen Drittlandskäufer im nichtkommerziellen Reiseverkehr vorliegt, soll demnach der Unternehmer einen ausgewiesenen Steuerbetrag nicht schulden und er soll auch die Rechnung nicht zu berichtigen haben.
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 12. März 2025;
Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ vom 12. März 2025

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