Aus der Europäischen Union
Steuerbefreiung für Leistungen unter anderem an zwischenstaatliche Einrichtungen

Nach § 4 Nr. 7 UStG sind (unter gewissen weiteren Voraussetzungen) unter anderem Leistungen an bestimmte Streitkräfte sowie Leistungen an ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen und deren Mitglieder steuerbefreit. Der bisher für viele dieser Befreiungen vorgesehene Nachweis soll mittelfristig durch einen elektronischen Nachweis ersetzt werden.
Noch im Jahr 2024 gelang eine politische Einigung im Rat der EU zu elektronischen Bescheinigungen über die Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 151 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), die die in Anhang II (zu Art. 51) der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MwStVO) enthaltene Bescheinigung ersetzen sollen. Die förmliche Annahme einer entsprechenden Änderung der MwStSystRL sowie der MwStVO durch den Rat erfolgte am 18. Februar 2025. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt der EU war zuletzt noch nicht erfolgt.
Grundsätzlich stellt demnach die antragstellende Einrichtung oder Privatperson, an die die steuerbefreite Leistung bewirkt werden soll, die Bescheinigung aus und unterzeichnet sie zusammen mit dem Aufnahmemitgliedsstaat elektronisch. Das genaue elektronische Format soll in einem weiteren Schritt bestimmt und in Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission festgelegt werden. Während einer einjährigen Übergangszeit in den Jahren 2031 und 2032 werden die Mitgliedsstaaten sowohl die einheitliche elektronische Version als auch die bisherige Fassung verwenden können.
Hinweis
Die Neuregelung dürfte in Deutschland (zumindest) den Nachweis der in § 4 Nr. 7 lit. b bis d sowie f UStG genannten Befreiungen betreffen, für die die Bescheinigung nach Anhang II MwStVO (zu Art. 51 MwStVO) bislang vorgesehen ist – nämlich für bestimmte in anderen EU-Mitgliedsstaaten stationierte Streitkräfte (sofern es sich nicht um die eigenen Streitkräfte des Ansässigkeitsstaats handelt) sowie die in anderen EU-Mitgliedsstaaten ansässigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen samt deren Mitgliedern.
Interessanterweise sieht der Richtlinienentwurf vor, dass sich die steuerbegünstigte Person oder Einrichtung, die die Bescheinigung ausgestellt und unterzeichnet hat, zur Entrichtung der Mehrwertsteuer „verpflichtet“, falls die Leistung die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllt oder sie nicht den beabsichtigten Zwecken dient. Der fünften Begründungserwägung des Richtlinienvorschlags zufolge ist diese Regelung für den Fall gedacht, dass der Aussteller nachträglich erkennt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; in diesem Fall „sollte“ die Mehrwertsteuer von der antragstellenden Einrichtung oder Privatperson gezahlt werden. Die Formulierung der betreffenden Vorschrift, in der das Wort „schulden“ vermieden wird, deutet nicht auf eine „originäre“ Steuerschuld hin, möglicherweise ist eine Haftung vorgesehen.
Fundstellen:
Pressemitteilung des Rats der EU vom 18. Februar 2025 mit Link auf einen Richtlinienvorschlag (Corrigendum der deutschen Fassung) und einen DVO-Vorschlag;
Verfahrensstand der Verfahren 2024/0152(CNS) zur Änderung der MwStSystRL bzw. 2024/0153(NLE) zur Änderung der MwStVO

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