Vom Europäischen Gerichtshof
Grenzüber-schreitende Waren-lieferungen: zwei EuG-Vorlagen

Aus Österreich wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, unter welchen Umständen (für die Rechtslage vor dem Jahr 2020) die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des Ausgangsstaats nicht zu einem „fiktiven“ innergemeinschaftlichen Erwerb (in Deutschland vgl. § 3d Satz 2 UStG) führt. Aus Slowenien kommt die Frage nach einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft mit mehr als drei Beteiligten.
Das österreichische Verfahren: „D GmbH“
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine österreichische Gesellschaft, bezog unter ihrer österreichischen USt-ID Waren von anderen österreichischen Unternehmern, die in andere EU-Mitgliedsstaaten geliefert wurden (es lag ein zweiseitiges Geschäft zugrunde, kein Reihengeschäft). Die Lieferer wiesen in ihren Rechnungen österreichische Mehrwertsteuer aus, die die Klägerin als Vorsteuer abzog. Einen innergemeinschaftlichen Erwerb in den Zielstaaten erklärte die Klägerin nicht. Das Finanzamt ging von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung aus und verweigerte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Lieferer, weil diese Steuer falsch ausgewiesen worden sei. Außerdem setzte sie wegen der Verwendung der österreichischen USt-ID durch die Klägerin einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb fest, für den sie den Vorsteuerabzug ebenfalls verweigerte.
Im Ergebnis entschied das erstinstanzliche Bundesfinanzgericht (BFG) unter Verweis auf das EuGH-Urteil C-696/20, dass der fiktive Erwerb unbesteuert bleiben müsse. In diesem Urteil hatte der EuGH entschieden: Ist die Lieferung, der der Transport zuzurechnen ist, steuerpflichtig und wird zugleich ein fiktiver Erwerb im Ausgangsstaat besteuert, so unterliegt zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der fiktive Erwerb nicht der Steuer. Gegen die Entscheidung des BFG wandte das österreichische Finanzamt eine Reihe von Unterschieden zum Sachverhalt des EuGH-Urteils ein: Zum Beispiel hatte dem Sachverhalt dieses Urteils ein Reihengeschäft zugrunde gelegen und die innergemeinschaftliche Lieferung war (aus etwas unklaren Gründen) steuerpflichtig behandelt worden. Hingegen war im vorliegenden Fall die innergemeinschaftliche Lieferung auf Basis des damaligen Rechts durchaus steuerfrei gewesen, und in Hinblick auf die Lieferung wurde die Mehrwertsteuer lediglich wegen falschen Steuerausweises geschuldet. Daher sei das Urteil in der Rechtssache C-696/20 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möchte vom EuGH nunmehr prüfen lassen, ob es einer Besteuerung des fiktiven Erwerbs entgegensteht, dass zwar die innergemeinschaftliche Lieferung grds. steuerfrei ist, aber eine Steuerschuld wegen falschen Steuerausweises besteht. Gegebenenfalls möchte er wissen, wie sich in einem solchen Fall eine mögliche Berichtigung des falschen Steuerausweises auswirkt, um eine mögliche komplette Nicht-Besteuerung des Vorgangs zu vermeiden.
Das slowenische Verfahren: „MS Ključarovci“
Die slowenische Klägerin erwarb bei deutschen Lieferern Waren wie zum Beispiel Rapsöl, die sie an mehrere dänische Gesellschaften weiterverkaufte. Sie gab den deutschen Lieferern gegenüber eine slowenische USt-ID an, organisierte den Transport von Deutschland nach Dänemark und nahm die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte in Anspruch. Die Waren wurden aber nicht zu den unmittelbaren dänischen Erwerbern transportiert, sondern zu deren (ebenfalls dänischer) Abnehmerin. Es lag also ein viergliedriges Reihengeschäft mit drei Lieferungen vor. Wie es scheint, war der Transport der Lieferung vom jeweiligen deutschen Lieferer an die Klägerin zugeordnet, der sich somit zwei in Dänemark steuerbare Inlandslieferungen angeschlossen haben sollten. Die slowenische Steuerverwaltung lehnte eine Anwendung der Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte ab, weil im Rahmen einer einzigen Beförderung mehr als zwei Warenlieferungen erfolgt seien. Da ihrer Auffassung nach somit die Voraussetzungen der Vereinfachung nicht erfüllt waren, nahm sie aufgrund der Verwendung der slowenischen USt-ID durch die Klägerin einen fiktiven Erwerb in Slowenien an. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte auch im Verhältnis dreier in der Lieferkette aufeinanderfolgender Steuerpflichtiger zur Anwendung kommen könne, die Teil einer längeren Lieferkette (vier oder mehr Steuerpflichtige) seien. Entsprechend fragt das slowenische Gericht, ob ein solches Verständnis der Regelungen zum Dreiecksgeschäft möglich sei, und ob es von Belang sei, ob der Person, die die Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte geltend macht, die sich an die eigene Lieferung anschließende Lieferung an den vierten Beteiligten bekannt ist.
Im zu entscheidenden Sachverhalt kommt allerdings der Umstand hinzu, dass die unmittelbaren dänischen Abnehmer nach den Erkenntnissen der slowenischen Finanzbehörden missing traders waren. Die slowenischen Finanzbehörden warfen daher der Klägerin eine Teilnahme an Geschäften vor, die der Mehrwertsteuerhinterziehung dienten. Hier fragt das slowenische Gericht, ob ein fiktiver Erwerb auch im Fall der Beteiligung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung in Frage kommt.
Hinweis
Es handelt sich bei beiden Verfahren um zwei der ersten am Gericht der Europäischen Union (EuG) anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen. Das EuG ist seit vergangenem Jahr grundsätzlich für Verfahren in bestimmten Sachgebieten wie unter anderem dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zuständig.
Was den österreichischen Fall angeht, so betrifft er die Rechtslage bis einschließlich 2019. Damals war nach dem Wortlaut des Art. 138 MwStSystRL die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Abnehmer gegenüber dem Lieferer die USt-ID des Ausgangsstaats verwendete. Seither ist die Verwendung einer von einem „anderen“ EU-Mitgliedsstaat erteilte USt-ID eine zwingende Voraussetzung der Steuerbefreiung. Das Urteil bleibt jedoch für Altfälle interessant. Davon abgesehen scheint die deutsche Finanzverwaltung auch jetzt davon auszugehen, dass die Verwendung einer deutschen USt-ID einen fiktiven Erwerb in Deutschland auslöst (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 13 Beispiel 1 Satz 11 UStAE) – was möglicherweise nicht ganz konsistent mit der Auffassung ist, dass in diesem Fall „tatbestandlich keine innergemeinschaftliche Lieferung“ vorliegen soll (Abschnitt 6a.1 Abs. 19 Satz 6 UStAE).
Auch der slowenische Fall betrifft die Rechtslage vor 2020, sodass die Zuordnung der Warenbewegung zu einer bestimmten Lieferung noch nicht unbedingt den jetzt in Art. 36a MwStSystRL (vgl. § 3 Abs. 6a UStG) niedergelegten Regelungen folgt. Sollte das EuG die Auffassung der Klägerin bestätigen, würde das die Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmer erheblich erweitern, weil das Reihengeschäft nicht mit dem zweiten Abnehmer im Dreiecksgeschäft enden müsste. Schon bislang ist die deutsche Finanzverwaltung der Auffassung, dass der umgekehrte Fall von Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten, „wenn die drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen“ (Abschnitt 25b.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE), die Anwendung der Vereinfachungsregel nicht ausschließt.
Fundstellen
EuG T-638/24 „D GmbH“, Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichthofs (Österreich) vom 23. Oktober 2024 (Zusammenfassung; am EuG anhängig unter „Finanzamt Österreich“);
EuG T-646/24 „MS Ključarovci“, Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije vom 21. November 2024

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