Aus dem Ausland
Schweiz: Neue Regeln für den E-Commerce ab 2025
Lieferungen durch Unternehmer, die grenzüberschreitend sowie innerhalb der Schweiz Waren über eine Online-Plattform in die Schweiz an Endverbraucher (B2C) liefern, sollen unter bestimmten Voraussetzungen ab 2025 so behandelt werden, als wenn die Online-Plattformen selbst die Waren erworben und weitergeliefert hätten.
Die erste fiktive Lieferung des Unternehmers an die Online-Plattform soll entweder im Ausland der Mehrwertsteuer unterliegen beziehungsweise im Fall einer Schweizer Binnenlieferung steuerbefreit sein. Die Lieferung der Online-Plattform an den Endverbraucher soll der Mehrwertsteuer auf Inlandslieferungen (im Fall eines Binnengeschäfts) beziehungsweise im Einfuhrfall gegebenenfalls der Einfuhrmehrwertsteuer zuzüglich der Mehrwertsteuer auf Inlandslieferungen unterliegen.
Die Online-Plattform soll in der Schweiz registrierungspflichtig werden, soweit Ware innerhalb der Schweiz geliefert wird und der Jahres-Weltumsatz 100 000 Schweizer Franken übersteigt (ca. 106 000 Euro), oder wenn (für Lieferungen aus dem Ausland in die Schweiz) ihr Umsatz mit Sendungen von geringem Wert 100 000 Schweizer Franken pro Jahr übersteigt. Im letzteren Fall soll die Schweiz als Lieferort für alle weiteren Lieferungen aus dem Ausland an Endverbraucher in der Schweiz gelten, unabhängig von einer Wertgrenze.
Die Online-Plattform soll damit grundsätzlich als Einführer handeln, wobei im Ergebnis die Pflicht zur Registrierung in der Schweiz vom Unternehmer auf die Plattform übertragen werden soll. Die Unternehmer sollen allerdings in Hinblick auf die „fiktive“ Lieferung an die Endverbraucher neben der Plattform haften, die den Schweizer Finanzbehörden Informationspflichten unterliegen – weitere Maßnahmen seitens der Schweizer Finanzbehörden bleiben vorbehalten. Allerdings ist nicht jede Online-Plattform betroffen: Zum Beispiel muss die Online-Plattform direkt oder indirekt in den Bestellprozess (nicht lediglich in den Zahlungsprozess) involviert sein.
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