Aus der Finanzverwaltung
Geringwertige Ge-schenke – Schwelle von 35 auf 50 Euro heraufgesetzt
Nachdem der Gesetzgeber zum 1. Januar 2024 indirekt den Vorsteuerabzug für Aufwendungen auf Geschenke heraufsetzte, hat die Finanzverwaltung nun zum selben Datum auch die Betragsschwelle für Geschenke von geringem Wert von 35 auf 50 Euro erhöht.
Das Ende März 2024 verkündete Wachstumschancengesetz hatte rückwirkend zum 1. Januar 2024 die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, von 35 Euro auf 50 Euro angehoben (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Über die Verweisung in § 15 Abs. 1a UStG hatte diese Änderung bereits auf den Vorsteuerabzug diese Geschenke durchgeschlagen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in seinem Schreiben vom 12. Juli 2024 die entsprechenden Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vorgenommen.
Ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2024 hat das BMF im UStAE die Anhebung der Freigrenze für die Abgabe von Geschenken von geringem Wert im Sinne des § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG von 35 auf 50 Euro angehoben (Nettobetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände ohne Umsatzsteuer). Solche Geschenke lösen insbesondere also keine unentgeltliche Wertabgabe aus.
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 12. Juli 2024;
Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024, BGBl. I 2024, Nr. 108
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