Aus dem Ausland
Japan: Besteuerung elektronisch erbrachter Leistungen an Endverbraucher
Vom 1. April 2025 an sind die Betreiber bestimmter „digitaler Plattformen“ für die Meldung der japanischen Verbrauchssteuer (Japanese Consumption Tax, JCT) auf elektronische Dienstleistungen ausländischer Anbieter an Endverbraucher (B2C) verantwortlich.
Die Neuregelung setzt voraus, dass die ausländischen Anbieter die elektronischen Dienstleistungen über eine digitale Plattform bereitstellen, und der Betreiber der Plattform das Entgelt für diese Dienstleistungen entgegennimmt und als „specified platform operator“ (SPO) gilt. Dann soll der Betreiber so behandelt werden, als wenn er selbst diese elektronische Leistung an den Endkunden erbracht hat.
Der Status eines SPO setzt zunächst voraus, dass das gesamte Entgelt für von ausländischen Anbietern bereitgestellte elektronischen Dienstleistungen den Betrag von 5 Milliarden Yen (einschließlich der JCT; ca. 30 Millionen Euro) während eines Steuerzeitraums übersteigt. Ist das der Fall, muss in den zeitlichen Grenzen für die Einreichung einer JCT-Erklärung - in der Regel zwei Monate - eine Meldung an das Finanzamt erfolgen. Das Finanzamt wird daraufhin dem Plattformbetreiber den Status eines SPO zuerkennen - eine Zuerkennung kann aber auch auf Basis eigener Ermittlungen der Finanzbehörde erfolgen. Der SPO-Status wird durch die Finanzbehörde veröffentlicht, im Allgemeinen wird er sechs Monate nach dem Fälligkeitsdatum für die Abgabe der Meldung wirksam. Der Plattformbetreiber hat die Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen auf seiner Plattform anbieten, über seinen Status und über das Datum der Wirksamkeit der Zuerkennung in Kenntnis setzen. Der SPO muss in seinen periodischen JCT-Erklärungen den Gesamtbetrag der Entgelte melden, der der Plattformbesteuerung unterliegt, sowie eine Übersicht über die fünfzig bedeutendsten ausländischen Dienstleister mit Namen, Adresse und Entgelt beifügen.
Zur Einführung der Neuregelung gilt jedoch eine Sonderregelung: Für Unternehmer, die die Anforderungen an einen SPO erfüllen, ist die Frist für die Einreichung der Meldung der 30. September 2024. Dies gilt für Plattformbetreiber, die die betreffende Schwelle in dem Steuerzeitraum überschritten haben, der den 1. April 2024 einschließt (oder im vorhergehenden Steuerzeitraum, sofern dieser Zeitraum am oder nach dem 1. August 2024 endet). Erfolgt keine Meldung, kann das Finanzamt von sich aus den SPO-Status zuerkennen und zum 31. Dezember 2024 veröffentlichen. Der SPO-Status wird zum 1. April 2025 wirksam.
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