Aus der Europäischen Union
"VAT in the Digital Age": Noch keine Einigung
Der Rat für Wirtschaft und Finanzen der EU („ECOFIN“) hat am 14. Mai 2024 über das überarbeitete Paket zur Umsatzsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA) diskutiert, aber keine endgültige Einigung erzielt. Estland äußerte Bedenken über die vorgeschlagenen Regeln für Plattformen, die kurzfristige Unterkunftsvermietungen oder Personenbeförderungen auf der Straße vermitteln. Die anderen beiden Kernpunkte des ViDA-Pakets, die digitalen Meldepflichten (DRR) und die Vereinfachung der Umsatzsteuerregistrierung, scheinen dagegen außer Streit zu stehen.
Die belgische Präsidentschaft ist bestrebt, eine Kompromisslösung für die Plattformregeln beim nächsten ECOFIN-Meeting am 21. Juni 2024 zu finden. Es ist jedoch möglich, dass mehr Zeit für die Klärung von Details benötigt wird. Die Präferenz besteht weiterhin darin, die drei Säulen des ViDA-Pakets als ein Ganzes zu verabschieden.
Das ViDA-Paket zielt darauf ab, die EU-Umsatzsteuervorschriften zu modernisieren, zu harmonisieren und zu vereinfachen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und die Steuereinnahmen für die Mitgliedstaaten zu sichern. Die für Unternehmer wichtigsten geplanten Änderungen sind:
- Die Einführung von verpflichtenden elektronischen Rechnungen für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen ab dem 1. Juli 2030, die einem europäischen Standard entsprechen und innerhalb von 10 Tagen nach dem Leistungszeitpunkt ausgestellt werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollen das Vorliegen einer elektronischen Rechnung zur Bedingung für den Vorsteuerabzug machen können.
- Ebenfalls zum 1. Juli 2030: Die Ablösung der Zusammenfassenden Meldungen durch die Einführung digitaler Melde pflichten (Digital Reporting Requirements, DRR) für grenzüberschreitende Lieferungen, die eine Echtzeitübermittlung von Rechnungsdaten durch den Lieferanten erfordern, sowie eine 5-tägige Meldefrist für den Empfänger.
- Vorbehaltlich Änderungen durch weitere Verhandlungen: Die Anwendung einer Fiktion, nach der Plattformen, die kurzfristige Unterkunftsvermietungen oder Personenbeförderungen auf der Straße vermitteln, als (fiktiver) Leistungserbringer dieser Leistungen gelten, es sei denn, der tatsächliche Leistungserbringer verwendet gegenüber der Plattform seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, und erklärt gegenüber der Plattform, die Umsatzsteuer selbst abzuführen.
- Die Erweiterung des One-Stop-Shop (OSS) auf zusätzliche B2C-Lieferungen von Waren und die Einführung eines Sonderregimes für innergemeinschaftliche Verbringungen ab dem 1. Juli 2027, um die Notwendigkeit mehrerer Umsatzsteuerregistrierungen zu reduzieren.
- Die Einführung eines verpflichtenden Reverse -Charge-Verfahrens für B2B-Lieferungen von nicht im Mitgliedstaat der Steuerpflicht ansässigen oder registrierten Lieferanten ab dem 1. Juli 2027, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit eines optionalen Reverse-Charge-Verfahrens beibehalten. Die Konsignationslagerregelung wird abgeschafft.
Unternehmen, die in der EU tätig sind, sollten die Entwicklungen verfolgen und sich auf die Einhaltung der neuen Anforderungen vorbereiten. Die einheitliche Umsatzsteuerregistrierung kann Möglichkeiten bieten, die Compliance-Pflichten zu vereinfachen, aber die digitalen Meldepflichten werden zusätzliche Verpflichtungen mit sich bringen. Unternehmen sollten ihre IT-Landschaft und ihre Rechnungsstellungsprozesse überprüfen, insbesondere Plattformunternehmen.
Fundstellen
ViDA: Verfahrensstand mit Kompromissvorschlag und Mitteilung der EU-Kommission vom 8. Mai 2024; Pressemitteilung des Rates zur Sitzung vom 14. Mai 2024; MwStVO: Verfahrensstand und aktueller Entwurf
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