Aus der Finanzverwaltung
Vorsteueraufteilung mit einem Gesamtumsatz-schlüssel
Die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil (§ 15 Abs. 4 UStG) kann anhand von verschiedenen Aufteilungsmethoden (Schlüsseln) erfolgen. In seinem Schreiben befasst sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit dem grundlegenden, doch nach Auffassung der Finanzverwaltung gegenüber anderen präziseren und sachgerechten Aufteilungsmethoden nachrangigen Gesamtumsatzschlüssel.
Der Gesamtumsatzschlüssel (d. h. der gesamtumsatzbezogene oder gesamtunternehmensbezogene Umsatzschlüssel) kommt zur Anwendung, wenn kein anderer präziserer (und sachgerechter) Aufteilungsschlüssel in Betracht kommt (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG) – wie beispielsweise der Flächenschlüssel bei Gebäuden oder ein Teilumsatzschlüssel. Sind mehrere gegenüber dem Gesamtumsatzschlüssel präzisere Schlüssel möglich, hat der Steuerpflichtige unter diesen Schlüsseln die Wahl. Das bedeutet, dass er dann nicht unbedingt den präzisesten Schlüssel heranzuziehen hat – das Finanzamt kann diese Wahl aber daraufhin überprüfen, ob die gewählte Aufteilungsmethode sachgerecht ist.
Das BMF erläutert im Detail, welche Umsätze in den Gesamtumsatzschlüssel einzubeziehen sind und welche nicht. Dazu ist ein Bruch zu bilden, der – jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr – im Zähler den Nettobetrag der Umsätze zeigt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben. Im Nenner ist der Nettobetrag der Gesamtumsätze anzusetzen; dabei sind auch (nur) solche Subventionen zu berücksichtigen, die Teil der Gegenleistung (im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG) sind.
Bestimmte Umsätze, die das Ergebnis des Bruchs nach Meinung des BMF zu verfälschen drohen, sind ausdrücklich weder im Zähler noch im Nenner des Bruchs einzubeziehen, mit dem dieser Schlüssel bestimmt wird – gleichgültig, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Dazu gehören Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze mit Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger im Sinne des § 13b UStG. Ebenso ausgeschlossen sind demnach (näher bezeichnete) Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern oder sonstigen Leistungen, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wurden, sowie (ebenfalls näher bezeichnete) Hilfsumsätze. Es seien auch keine Umsätze einzubeziehen, die ihrer Art nach nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fallen – wie etwa nicht steuerbare Geschäftsveräußerungen im Ganzen oder Kapitalerträge. Im Fall der Margenbesteuerung nach § 25 UStG für Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG für Gebrauchtgegenstände usw. seien sowohl im Zähler als auch im Nenner das vereinnahmte Entgelt (Verkaufspreis abzüglich Umsatzsteuer) zu berücksichtigen, nicht lediglich der nach diesen Vorschriften steuerpflichtige Betrag. Dabei seien die Umsätze für den Besteuerungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie entstanden sind – wogegen Änderungen der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG) im Zeitraum anzusetzen sind, in dem die Änderung eingetreten ist.
Wie das BMF ebenfalls angibt, sei im Fall des Gesamtumsatzschlüssels (auf Jahresbasis) der Prozentsatz der abzugsfähigen Vorsteuern auf volle Prozentsätze aufzurunden. Unterjährig kann in den Voranmeldungen zunächst ein vorläufiger Schlüssel angewandt werden, der dann in der Jahreserklärung berichtigt wird. Komme ein anderer präziserer Schlüssel zur Anwendung (wozu auch ein Teilumsatzschlüssel zählt), sei hingegen zur zweiten Nachkommastelle aufzurunden.
Das BMF teilt mit, dass aufgrund der bei Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels im Jahresvergleich regelmäßig schwankenden Prozentsätze bei Berichtigungsobjekten im Sinne von § 15a UStG innerhalb des Berichtigungszeitraums die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG jährlich zu prüfen seien. Das gilt auch für Teilumsatzschlüssel. Im Fall einer Aufrundung des ursprünglichen Pro-Rata-Satzes auf volle Prozentpunkte ist auch während des gesamten Berichtigungszeitraums der Betrag der dann geltenden Verhältnisse auf volle Prozentpunkte aufzurunden (unabhängig von der im Berichtigungsjahr angewandten Methode).
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 13. Februar 2024
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