Aus der Finanzverwaltung

DAC7: Übergangsregelung erster Meldezeitraum

Das BZSt gewährt für bestimmte Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DAC7) für den Meldezeitraum 2023 eine Nichtbeanstandungsregelung.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat in seinem Webauftritt eine Übergangsregelung zu den Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) veröffentlicht (vgl. Ausgabe 03 unseres Newsletters Umsatzsteuer-News vom März 2023). Demnach wird es in Hinblick auf bestimmte, dort näher bezeichnete Melde-, Mitteilungs- und Aufzeichnungsfristen nicht beanstandet, wenn diese Mitteilungen usw. anstatt zum 31. Januar 2024 vor dem 1. April 2024 erfolgen.

Fundstelle

BZSt-Veröffentlichung "Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DAC7) - Übergangsregelungen erster Meldezeitraum" vom 5. Januar 2024

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