Aus der Finanzverwaltung
BMF äußert sich zu neuen CESOP-Reporting-verpflichtungen für Zahlungsdienstleister
Durch den im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 neu eingeführten § 22g UStG sind Zahlungsdienstleister ab dem 1. Januar 2024 verpflichtet, Aufzeichnungen über gewisse von ihnen abgewickelte grenzüberschreitende Zahlungen zu führen und pro Quartal eine entsprechende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Der § 22g UStG setzt eine entsprechende EU-Richtlinie in nationales Recht um. Die EU-Kommission sowie die EU-Mitgliedsstaaten erhoffen sich durch diese Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtung an eine zentrale europäische Datenbank (Central Electronic System of Payment Information, CESOP), den Mehrwertsteuerbetrug im grenzüberschreitenden E-Commerce bekämpfen zu können. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun mit einem Schreiben vom 28. Dezember 2023 zu diesen Verpflichtungen geäußert.
Das Schreiben
Das BMF geht zunächst auf die vier Grundvoraussetzungen des § 22g Abs. 7 UStG ein, die kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Aufzeichnungs- und Meldepflicht eines Zahlungsdienstleisters auszulösen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich demnach nur, wenn
- es sich um einen Zahlungsdienstleister handelt,
- dieser Zahlungsdienste erbringt und
- an der Abwicklung einer grenzüberschreitenden Zahlung beteiligt ist und
- im Rahmen dieser Zahlungsdienste mindestens 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger pro Quartal getätigt werden.
Ferner geht das BMF auf das Verfahren zur CESOP-Meldung selbst ein. So hat die Übermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und Datenformat über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das BZSt zu erfolgen. Das BMF verweist auf die hierfür vom BZSt veröffentlichte Datensatzbeschreibung sowie ein Kommunikationshandbuch, welches umfangreiche Informationen zu den technischen Voraussetzungen aufführt. Aus diesem Handbuch ergibt sich auch, dass ein Zahlungsdienstleister dem BZSt für ein Quartal, in dem er an denselben Zahlungsempfänger nicht mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen getätigt hat, keine sogenannte Leer- oder Nullmeldung abgeben muss, dies aber gleichwohl kann. Das BMF gibt ferner Hinweise zu den einzelnen zu übermittelnden Daten (z. B. USt-ID und Steuernummer sowie Adresse und IBAN des Zahlungsempfängers). Das BMF stellt ferner klar, dass im Falle einer Korrektur einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der Zahlungsdienstleister bei einer Änderung zum Beispiel des Namens des Zahlungsempfängers zwischen ursprünglicher und korrigierter Meldung die Daten so zu melden hat, wie sie im Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung in seinen Aufzeichnungen vorlagen.
CESOP-Meldungen müssen grundsätzlich spätestens am Ende des Kalendermonats erfolgen, der auf das Quartal folgt, auf das sich die Meldung bezieht, wobei erstmalig eine Meldung für das erste Quartal 2024 zu erfolgen hat. Positiv ist in diesem Zusammenhang die vom BMF erlassene Nichtbeanstandungsregelung für die Abgabe der Meldung für das erste Quartal 2024 zu sehen: Nach dem BMF-Schreiben wird es nicht beanstandet, wenn die Übermittlung dieser Meldung erst bis zum 31. Juli 2024 erfolgt. Dies bedeutet auch, dass bei einer (vollständigen und fehlerfreien) Abgabe der Meldung für das erste Quartal 2024 bis zum 31. Juli 2024 kein Bußgeld erhoben wird. Das Umsatzsteuergesetz (§ 26a Abs. 2 Nr. 8 bis 10 und Abs. 3) sieht nämlich grundsätzlich die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgelds in Höhe von bis zu 5.000 Euro vor, sofern ein Zahlungsdienstleister vorsätzlich oder leichtfertig seiner Aufzeichnungs-, Melde- oder Aufbewahrungspflicht im Zusammenhang mit der CESOP-Meldung nicht nachkommt.
Hinweis
Das BMF-Schreiben fasst die einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der CESOP-Meldung übersichtlich zusammen. Praxishinweise für Zahlungsdienstleister oder weiterführende Informationen enthält es (erwartungsgemäß) nicht. Hier kann betroffenen Zahlungsdienstleistern das von der EU-Kommission veröffentlichte und zuletzt am 23. November 2023 aktualisierte FAQ eher weiterhelfen, wobei sich praktische Umsetzungsschwierigkeiten erfahrungsgemäß in Abhängigkeit der konkreten Rahmenbedingungen von Zahlungsdienstleister zu Zahlungsdienstleister unterscheiden.
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023;
Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294);
Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2. März 2020 S. 7);
BZSt, Datensatzbeschreibung und Kommunikationshandbuch;
FAQ der EU-Kommission, zuletzt aktualisiert am 23. November 2023
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