Aus der Finanzverwaltung
Steuerbefreiung für Laborleistungen
Nachdem sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) betonten, dass es für die Steuerbefreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen (zum Beispiel) der ärztlichen Tätigkeit nicht auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten ankommt, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verwaltungsmeinung angepasst.
Nach dem EuGH-Urteil C-700/17 „Peters“ und dem daraufhin ergangenen Nachfolgeurteil des BFH hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert. Vor allem hat es an zwei Stellen die Aussage gestrichen, dass Leistungen nach § 4 Nr. 14 lit. a UStAE im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem erbracht würden. Aus dem UStAE ergibt sich nun, dass Laborleistungen – nach der Diktion des Schreibens „medizinische Analysen klinischer Chemiker und von Laborärzten“ − sowohl nach § 4 Nr. 14 lit. a UStG (ärztliche Heilbehandlung) als auch lit. b (Krankenhausbehandlung) steuerbefreit sein können, sofern sie im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden.
Die Grundsätze des BFH-Urteils seien auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, wird eine Übergangsregelung gewährt. Die Grundsätze der (teils überholten) Entscheidung des BFH vom 28. August 2017 (Aktenzeichen V R 25/16) seien, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das Nachfolgeurteil des BFH zum EuGH-Urteil „Peters“ geändert wurde, nicht anzuwenden. Dieses Urteil hatte unter anderem auf einem früheren EuGH-Urteil beruht, das ein Vertrauensverhältnis als relevantes Abgrenzungskriterium nahegelegt hatte.
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2023;
EuGH C-700/17 „Peters“, Urteil vom 18. September 2019;
BFH XI R 23/19 (XI R 23/15), Urteil vom 18. Dezember 2019; V R 25/16, Urteil vom 24. August 2017
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