Aus dem Ausland
Belgien, Frankreich, Rumänien: elektronische Rechnungstellung
Nicht nur in Deutschland, auch in zahlreichen anderen EU-Staaten werden neue Regelungen zu E-Rechnungen eingeführt. Neuigkeiten gibt es aus Belgien, Frankreich und Rumänien.
In Belgien wurde die elektronische Rechnungstellung für Verträge mit öffentlichen Stellen (B2G) bereits schrittweise für Beträge ab 30.000 Euro eingeführt. Nun wurde die im nächsten Schritt anstehende Einbeziehung von Rechnungen von weniger als 30.000 Euro vom 1. November 2023 auf den 1. März 2024 verschoben. Verträge unterhalb des Betrags von 3.000 Euro gelten grundsätzlich als von der elektronischen Rechnungstellung ausgenommen, was aber im Ermessen der betreffenden öffentlichen Stelle steht. Eine verbindliche elektronische Rechnungstellung zwischen in Belgien (mit Stammhaus und/oder Betriebsstätte) ansässigen Unternehmern ist ab dem 1. Januar 2026 vorgesehen. Dabei ist beabsichtigt, das sogenannte Peppol-Netzwerk heranzuziehen, das bislang schon für den B2G-Bereich zur Verfügung steht. Die Verwendung bestimmter anderer Plattformen soll ebenfalls zulässig sein, sofern sich beide Parteien darauf verständigt haben.
In Frankreich sind Neuregelungen im Bereich des E-Invoicing und E-Reporting vorgesehen. Bislang war vorgesehen, dass alle Unternehmer ab dem 1. Juli 2024 elektronische Rechnungen entgegennehmen können. Was die Ausstellung von E-Rechnungen angeht, so sollte die Verpflichtung zunächst in den Jahren 2024 bis 2026 stufenweise von Großunternehmen auf kleine Unternehmen ausgedehnt werden, in gleicher Weise sollte eine Pflicht zum E-Reporting stufenweise eingeführt werden. Die Umsetzung dieser Pläne wurde nun aber verschoben, offenbar sind hier nun Zeitpunkte ab März 2026 im Gespräch.
Nachdem der Rat der EU die Pläne Rumäniens genehmigt hat, für die Einführung eines E-Rechnungssystems von der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie abzuweichen, hat das rumänische Finanzministerium nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Ein E-Rechnungs- und ein E-Reporting-System sollen zum 1. Januar 2024 eingeführt werden, eine dreimonatige Übergangsfrist ist vorgesehen.
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