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November 2024
Versicherungsteuer – Erstattungsverbot bei nicht eingelösten Prämienrückzahlungsschecks
Keine nachträgliche Erstattung der Versicherungsteuer gemäß § 9 Abs. 1 VersStG bei verausgabten Prämienrückzahlungsschecks, die durch den Versicherungsnehmer nicht eingelöst werden.
Am 11. November 2024 veröffentlichte das Finanzgericht Köln die schriftlichen Urteilsgründe zur Entscheidung des 2. Senats vom 6. Mai 2024 (2 K 219/21).
Der 2. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob die Ausstellung und Versendung von Rückzahlungsschecks für Steuererstattungszwecke gemäß § 9 Abs. 1 VersStG (Versicherungsteuergesetz) genügen oder ob die tatsächliche Einlösung der Schecks erforderlich ist.
Das klagende Versicherungsunternehmen hatte ihren Versicherungsnehmer Rückzahlungsschecks zukommen lassen. Diese Schecks wurden für unverdiente Prämien aufgrund vorzeitiger Kündigung oder Reduzierung des Versicherungsschutzes bei Schaden- und Unfallversicherungen ausgestellt.
Bei einer Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2014 wurde insoweit festgestellt, dass der Versicherer die Versicherungsteuer auch auf die nicht eingelösten Schecks in den Versicherungsteueranmeldungen abgezogen hatte.
Im Anschluss an die Außenprüfung wurde für die nicht eingelösten Schecks entsprechend zusätzliche Versicherungsteuer festgesetzt. Das gegen die Bescheide gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Hingabe eines gedeckten Schecks als Rückzahlung der Versicherungsprämie
Im Hauptsacheverfahren vor dem FG Köln argumentierte das Versicherungsunternehmen, dass die Ausstellung der Schecks der Verpflichtung zur Rückerstattung der Prämien erfülle und daher die Steuer zu diesem Zeitpunkt erstattet werden solle.
Sie führte an, dass die tatsächliche Einlösung der Schecks für die Steuererstattung nicht erforderlich sei und berief sich auf zivilrechtliche Grundsätze und Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, bei der die Hingabe eines gedeckten Schecks einer Zahlung gleichgestellt werde. Die Klägerin betonte, dass sie nach dem Versand der Schecks alles Notwendige getan habe und die Steuer als erstattet gelten solle.
Sie wies auch darauf hin, dass die Haltung der Steuerbehörden sie unberechtigterweise mit dem Risiko belasten würde, keine Steuererstattung zu erhalten, sofern die Schecks nicht eingelöst werden, obwohl die Versicherungsteuer bereits in den Schecks verbrieft sei.
Erforderlichkeit der tatsächlichen Scheckeinlösung
Das beklagte BZSt (Bundeszentralamt für Steuern; zuständig für Versicherungsteuer) hielt dem entgegen, dass die Rückerstattung der Versicherungsteuer gemäß § 9 Abs. 1 VersStG die tatsächliche Rückgabe der nicht verdienten Prämien erfordere, die nur bei Einlösung der Schecks erfolge. Insoweit sei Eintritt des Zahlungserfolgs Voraussetzung sowohl für die Steuerentstehung als auch für die Steuererstattung.
Die Scheckhingabe allein reiche nicht zwangsläufig dafür aus, dass der Aussteller alles für die Verausgabe des Entgelts getan habe. Es könnten insofern Auszahlungsansprüche des Versicherungsnehmers fortbestehen.
Ferner übernähme das Versicherungsunternehmen nicht das Risiko der Ablehnung einer Steuererstattung, da insoweit Regressansprüche gegen den Versicherungsnehmer als originären Steuerschuldner der Versicherungsteuer bestünden.
Hingabe eines Schecks erfüllungshalber stellt keinen Zahlungserfolg dar
Das Gericht gab dem BZSt insoweit recht und entschied, dass die Rückerstattung der Versicherungsteuer die tatsächliche Einlösung der Schecks erfordert. Die Ausstellung und Versendung der Schecks stellen keine vollständige Rückerstattung der Prämien dar. Erst mit Einlösung wird der Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers erfüllt und die Versicherungsprämie zurückgezahlt.
Nach zivilrechtlichen Grundsätzen erfolgt die Hingabe eines Schecks im Zweifel nur erfüllungshalber, sodass der Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers fortbestehen bleibt. Die Schuldtilgung und damit die Zahlung im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG setzen dann die Einlösung des Schecks, d.h. die Auszahlung des Scheckbetrags voraus. Selbiges gilt insofern auch für den umgekehrten Fall der Rückzahlung des Versicherungsentgelt nach § 9 Abs. 1 VersStG.
Die ertragsteuerlichen Grundsätze des Zuflusses bei der Hingabe eines Schecks lassen sich hingegen nicht auf die Versicherungsteuer als Verkehrsteuer übertragen.
Die entsprechenden Bescheide des BZSt mit den Versicherungsteuernachforderungen erfolgten insofern rechtmäßig.
Der 2. Senat führte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache an und lies insoweit die Berufung zum Bundesfinanzhof zu. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen V R 19/24 anhängig.
Bedeutung für die Praxis
Die Erstattung von Versicherungsteuer bei nicht eingelösten Prämienchecks beschäftigt die Versicherungswirtschaft seit geraumer Zeit. Das FG Köln stellt insoweit klar, dass bei der gängigen Praxis der Rückzahlung von Versicherungsprämien durch Scheckausstellung ein besonderes Augenmerkt auf die tatsächliche Einlösung zu legen ist. Um eine Erstattung der Versicherungsteuer zu erreichen, müssen Versicherungsunternehmer die Einlösung überwachen und nachweisen. Der administrative Mehraufwand sowie die finanziellen Risiken könnten zwar durch eine Anpassung der Rückzahlungsmethode abgefedert werden, nichtsdestotrotz erfreuen sich Prämienrückzahlungschecks in der betrieblichen Praxis unverändert einer großer „Beliebtheit“.
Es ist insoweit zu erwarten, dass diese Sachverhalte weiterhin in der Außenprüfung aufgegriffen und entsprechende Feststellungen mit Steuernachforderungen und Zinsbelastungen getroffen werden. Ob und inwieweit auch das anhängige Revisionsverfahren einen Einfluss auf eine Rückstellungsbildung hat, wird im Einzelfall zu entscheiden sein.
FG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 – 2 K 219/21
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