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September 2023
BMF veröffentlicht Billigkeits- und Vereinfachungsregelungen für die Übertragung von illiquiden Assets auf einen neuen Investmentfonds im Rahmen eines Abspaltungsvorgangs
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ermöglicht mit Schreiben vom 24.8.2023 unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende Besteuerung bei der Übertragung von nicht mehr handelbaren Vermögensgegenständen (illiquide Assets) im Rahmen einer Abspaltung nach ausländischem Recht. Hintergrund ist, dass in Konflikten gebundene und dadurch illiquide Assets (z.B. Ukraine) ohne sofortige nachteilige Besteuerungsfolgen abgespalten werden können.
Grundfall: Das Recht einiger ausländischer Staaten lässt in bestimmten Ausnahmesituationen die Abspaltung illiquider Assets zu. Nach der Auffassung des BMF stellt die Übertragung von illiquiden Assets eines Investmentfonds auf einen abgespaltenen Investmentfonds nach ausländischem Recht und der Erhalt von Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds für den Anleger grundsätzlich eine Sachausschüttung dar, welche als Ausschüttung i. S. d. § 2 Absatz 11 InvStG i. V. m. § 16 Absatz 1 Nr. 1 InvStG als Investmentertrag mit dem gemeinen Wert zu versteuern ist.
Gleichzeitig stellt der Erwerb der Anteile an dem abgespaltenen Investmentfonds beim Anleger eine Anschaffungsvorgang dar. Die erworbenen Anteile gelten als neu angeschaffte Anteile. Die Anschaffungskosten sind in Höhe des gemeinen Werts der Sachausschüttung anzusetzen.
Bei der Abwicklung des Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, ist grundsätzlich die Sonderregel nach § 17 Absatz 1 S. 1 InvStG anwendbar, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Verwaltungsgesellschaft einen Rücknahmepreis ermittelt und diesen veröffentlicht. Findet diese Regelung keine Anwendung, müssen die Ausschüttungen im Rahmen der Abwicklung in voller Höhe als Ertrag – vorbehaltlich einer möglichen Teilfreistellung – versteuert werden.
Billigkeitsregelung: Das BMF lässt nun bei diesen Arten von Abspaltungen unter weiteren Voraussetzungen eine abweichende Besteuerung zu.
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann die Abspaltung des illiquiden Teils (oder die Abspaltung des liquiden Teils bei Zurückbleiben der illiquiden Assets) im Ergebnis steuerneutral erfolgen, indem die Anschaffungskosten für den illiquiden Teil mit 0 € angesetzt werden und die bisherigen Anschaffungskosten in voller Höhe dem liquiden Teil zugeordnet werden.
Aus Vereinfachungsgründen ist der vor der Abspaltung anzuwendende Teilfreistellungssatz auf die Ausschüttungen und Abwicklungserträge des illiquiden Teils anzuwenden. Dazu enthält das BMF Schreiben weitere Erleichterungen und Ausführungen zur Besteuerung der laufenden Erträge während der Abwicklung der illiquiden Assets.
Für die Anwendung der abweichenden Besteuerung ist es unerheblich, ob ggf. Geldmittel für die Deckung der Verwaltungs- und Abwicklungskosten mit übertragen werden oder im bisherigen Investmentfonds verbleiben.
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, sowohl bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer als auch im Veranlagungsverfahren.
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