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Juli 2023
BaFin zu Auswirkungen eines EuGH-Urteils zum Vermittlerstatus von Versicherungsnehmern eines Gruppenversicherungsvertrages auf andere Konstellationen / Wechselwirkungen im Bereich Umsatzsteuer
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) sowie die Industrie und Handelskammer – (IHK) Organisation haben in einer veröffentlichten Aufsichtsmitteilung vom 3. Juli 2023 die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 29. September 2022 (C-633/20; TC Medical Air Ambulance Agency) zum Vermittlerstatus des Versicherungsnehmers beziehungsweise der Versicherungsnehmerin eines Gruppenversicherungsvertrages auf andere Gruppenversicherungskonstellationen dargestellt.
Entscheidung des EuGH (Urteil vom 29. September 2022; C-633/20)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass der Begriff "Versicherungsvermittler" im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 und 5 der Richtlinie 2002/92/EG und Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 auch auf juristische Personen anwendbar ist. Diese Entscheidung betrifft insbesondere die Tätigkeit einer juristischen Person, die eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Gruppenversicherung anbietet.
Der EuGH hat aufgrund des Wortlauts der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD, EU 2016/97) sowie deren Sinn und Zweck, insbesondere dem Kundenschutz und der Gleichbehandlung aller Vertriebswege, entschieden, dass auch der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin eines Gruppenversicherungsvertrages als Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsvermittlerin tätig wird, wenn er bzw. sie eine Vergütung erhält oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. Der Begriff "Vergütung" wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nr. 9 der IDD definiert. Demnach umfasst er alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, sowie finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die im Zusammenhang mit Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden.
Ansicht zur Entgeltlichkeit (BaFin/DIHK/IHK)
Nach der Aufsichtsmitteilung liegt aus Sicht der BaFin, DIHK und IHK-Organisation eine Entgeltlichkeit der Vermittlung vor, wenn das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht und die Gruppenspitze mit Gewinnerzielungs-absicht handelt. Es ist wichtig, dies von reinen Aufwandserstattungen für Verwaltungskosten zu unterscheiden, wie beispielsweise Porto.
Nur mittelbare Vorteile, die sich aus der Versicherung ergeben, wie beispielsweise die Attraktivität als Arbeitgeber, sind unbedenklich. Ein Hilfskriterium zur Unterscheidung kann darin bestehen, ob die Vermittlung der Versicherung den Hauptzweck der Tätigkeit darstellt oder lediglich einen Nebenzweck.
Wer ist Versicherungsvermittler?
Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 erläuterte die BaFin den Begriff „Versicherungsvermittler“. Dieser ist in § 59 VVG definiert. Versicherungsvermittler sind dabei nach der gesetzlichen Vorgabe Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Wichtigste Unterscheidungskriterien sind:
Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versicherungsvertreter damit beauftragt ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln.
Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter beauftragt zu sein. Der Versicherungsmakler wird ausschließlich im Interesse seiner Kunden tätig.
Keine Versicherungsvermittler sind demgegenüber:
Versicherungsberater; diese benötigen aber eine gesonderte Erlaubnis der IHK. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen berät, oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
Was ist eine Gruppenversicherung?
Eine „echte Gruppenversicherung“ liegt vor, wenn
- ein einheitlicher, eine Personengruppe erfassender Versicherungsvertrag besteht,
- der Versicherungsschutz gegen ein einheitliches in den Gruppenmitgliedern sich verwirklichendes Risiko bietet,
- das einzelne Gruppenmitglied ohne eine Beitrittserklärung (oder durch eine ggf. annahmebedürftige Beitrittserklärung) in diesen Gruppenversicherungsvertrag einbezogen werden kann,
- das Kriterium für die Einbeziehung des Gruppenmitglieds seine Gruppenzugehörigkeit ist,
- die “Gruppenspitze” selbst einzige Versicherungsnehmerin, und
- das Gruppenmitglied versicherte Person wird.
Von einem echten Gruppenversicherungsvertrag sind aber sogenannte Kooperations- oder Rahmenverträge in Form einer Vereinbarung einer Berufsgruppe bzw. Unternehmensgruppe und einem Versicherer über den Inhalt von Versicherungsverträgen, die dann einzeln zwischen den Mitgliedern der Gruppe und dem Versicherer abgeschlossen werden, da hier das einzelne Mitglied Versicherungsnehmer wird.
Bisher wurde bei “echten” Gruppenversicherungsverträgen davon ausgegangen, dass es sich um keine nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung handelte. Das sah der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände anders und klagte. Der BGH legte die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor, der dann im Urteil vom 2022 (C-633/20) feststellte, dass
- unter den Begriff „Versicherungsvermittler“ (…) eine juristische Person fällt, deren Tätigkeit darin besteht, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihr bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung anzubieten, für die sie von ihren Kunden eine Vergütung erhält und die die Kunden zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen namentlich im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigt.
Somit ist festzuhalten, dass
- die Eigenschaft “Versicherungsvermittler” nicht daran scheitert, dass die geworbenen Kunden “nur” dem Gruppenversicherungsvertrag beitreten und somit nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern versicherte Person werden, und
- Versicherungsvermittler eine Vergütung erhalten müssen, da es sonst an der Gewerbsmäßigkeit (§ 34d Abs. 1 GewO) mangelt. Der Begriff der Vergütung ist weit auszulegen und umfasst neben jeglicher Art von finanziellen auch die nicht finanziellen Vorteile für die Vermittlung.
Zentrale Überlegungen der BaFin sowie DIHK/IHK zur Reichweite des EuGH-Urteils
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat Auswirkungen nicht nur auf zukünftige echte Gruppenversicherungsverträge, sondern auch auf bestehende Verträge. Es ist wichtig zu beachten, dass jeweils die konkrete Ausgestaltung des Vertrags im Einzelfall berücksichtigt werden muss, um festzustellen, auf welche Fallkonstellationen das Urteil anwendbar ist.
In der Regel handelt es sich gemäß Aufsichtsmitteilung um Versicherungsvermittlung, wenn aktiv auf einen freiwilligen Beitritt zu einer Gruppenversicherung gegen Entgelt hingewirkt wird. Dabei handelt es sich um ein geschäftliches Modell, das auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
Wenn jedoch keine Vergütung vorliegt, liegt keine Tätigkeit des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin als Versicherungsvermittler vor. In diesem Fall fehlt es auch an der Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO.
Nach Ansicht der BaFin bzw. DIHK/IHK werden auch Konstellationen erfasst, in denen sowohl die Gruppenspitze als auch die versicherten Personen keine Verbraucher sind (B2B-Sachverhalte).
Relevante Gruppenversicherungskonstellationen aus der Praxis
Die Aufsichtsmitteilung enthält eine nicht abschließende Liste mit generellen unverbindlichen Hinweisen zu verschiedenen Konstellationen, welche für die Praxis relevant wären. Nachfolgend stellen wir die aus unserer Sicht für unsere Praxisgruppe besonders relevanten Konstellationen auszugsweise dar:
Konstellation 5: Das Brillengeschäft bietet seinen Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, einem Gruppenversicherungsvertrag z.B. für Glasbruch und Beschädigung der Brille beizutreten. Die Kundinnen und Kunden tragen die Versicherungsbeiträge, während das Brillengeschäft einen Teil der Beiträge als Vergütung erhält. Grundsätzlich handele es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Da das Brillengeschäft einen Teil der Versicherungsbeiträge behält, erfüllt es das Kriterium der Vergütung. Der Beitritt der Kundinnen und Kunden erfolgt freiwillig. Möglicherweise liegt eine Erlaubnisbefreiung/Erlaubnisfreiheit vor, die von der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) geprüft wird.
Konstellation 6: Ein Autohaus bietet seinen Kunden beim Kauf eines PKWs eine Mobilitätsgarantie oder eine Schutzbriefoption an und erhält dafür eine Vergütung. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Da das Autohaus einen Teil der Versicherungsprämie selbst behält, erfüllt es das Kriterium der Vergütung. Der Beitritt der Kunden erfolgt freiwillig. Möglicherweise liegt eine Erlaubnisbefreiung/Erlaubnisfreiheit vor, die von der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) geprüft wird.
Konstellation 7: Ein Mietwagenunternehmen ist Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung, die zusätzlich zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung eine Insassenunfallversicherung anbietet. Der Versicherungsnehmer erhält für jeden Beitritt eine Vergütung. Hier besteht im Grundsatz eine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Die Merkmale der Vergütung und der Freiwilligkeit sind erfüllt. Ggf. könnte eine Erlaubnisbefreiung/Erlaubnisfreiheit vorliegen. Dies wird von der jeweils zuständigen IHK geprüft.
Konstellation 9: Ein Speditionsunternehmen bietet seinen Kunden die Möglichkeit, das Wareninteresse über eine Spediteur-Generalpolice zu versichern, sofern dies gewünscht wird, gegen einen zusätzlichen Beitrag. Es handelt sich um eine Gruppenversicherung, bei der das Speditionsunternehmen als Versicherungsnehmer auftritt. Die Kunden des Unternehmens sind die versicherten Personen. In der
· Variante 1 erhält das Speditionsunternehmen eine Vergütung, in
· Variante 2 bietet das Speditionsunternehmen die Möglichkeit der Versicherung seinen Kunden als Serviceleistung an ohne eine Vergütung zu erhalten.
Variante 1: In dieser Variante erhält das Speditionsunternehmen eine Vergütung und übt daher eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler aus. Der Beitritt zur Gruppenversicherung erfolgt freiwillig. Möglicherweise liegt eine Erlaubnisbefreiung/Erlaubnisfreiheit vor, die von der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) geprüft wird.
Variante 2: In dieser Variante übt das Speditionsunternehmen keine Tätigkeit als Versicherungsvermittler aus. Es bietet lediglich die Möglichkeit der Versicherung als Serviceleistung für seine Kunden an. Das Merkmal der Vergütung ist hier nicht erfüllt.
Konstellation 10: Ein Leasinginstitut bietet seinen Kunden beim Verkauf bestimmter Maschinen Finanzierungsmodelle an. Das Institut erwirbt vorab das Eigentum an den Maschinen vom Hersteller. Gemäß der Finanzierungsvereinbarung ist der Kunde verpflichtet, eine Maschinen- und Kaskoversicherung abzuschließen. Dabei besteht die Option, entweder selbst eine geeignete Versicherung abzuschließen oder das Institut mit der Beschaffung des Versicherungsschutzes zu beauftragen. Falls Letzteres der Fall ist, organisiert das Institut eine Gruppenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen. Diese Versicherung deckt Schäden an den versicherten Maschinen ab, einschließlich Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl. Das Leasinginstitut stellt dem Kunden eine Versicherungsrate in Rechnung, die neben der Versicherungsprämie auch eine Gebühr enthält, die beim Institut verbleibt.
Bei entsprechend komplexen Fällen sollten die konkreten Vertragsbedingungen im Detail geprüft werden. In diesem Beispiel übt das Leasinginstitut eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler aus. Falls die Versicherungsrate zusätzlich eine Gebühr enthält, die beim Institut verbleibt, erfüllt es das Kriterium der Vergütung. Der Beitritt zur Gruppenversicherung erfolgt freiwillig. Möglicherweise liegt eine Erlaubnisbefreiung/Erlaubnisfreiheit vor, die von der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) geprüft wird.
Folgen für den Vermittlerstatus laut Aufsichtsmitteilung
Soweit die Gruppenspitze tatsächlich als Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsvermittlerin tätig wird, hat dies weitreichende Konsequenzen:
Die Gruppenspitze muss bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) die Erlaubnis und Registrierung als Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsvermittlerin beantragen. Die damit verbundenen Berufspflichten können den Hinweisen der jeweiligen IHK entnommen werden.
Wenn die Tätigkeit als Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsvermittlerin ohne Erlaubnis ausgeübt wird, kann der Betrieb gemäß § 15 Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO) untersagt werden. Zudem stellt diese Tätigkeit eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1 Nr. 1 lit. k der GewO dar.
Gemäß § 48 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, nur mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die entweder im Besitz einer Erlaubnis sind, von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nicht der Erlaubnispflicht unterliegen. Bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen und bei neu abzuschließenden Verträgen müssen die Versicherungsunternehmen prüfen, ob der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin gleichzeitig als Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsvermittlerin tätig ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit dem Versicherungsvermittler bzw. der Versicherungsvermittlerin erfüllt sind.
Wechselwirkungen im Bereich Umsatzsteuer
Neben den aufsichtsrechtlichen Themen sollte in diesem Zusammenhang v.a. auch die umsatzsteuerliche Behandlung des jeweiligen Sachverhalts einer Prüfung unterzogen werden.
Denn Leistungen im Zusammenhang mit der Verschaffung oder Vermittlung von Versicherungsschutz sind umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 10 lit. b), Nr. 11 UStG, wobei diese Ausnahmeregelung vom umsatzsteuerpflichtigen Umsatz grundsätzlich eng auszulegen ist.
Generell gilt, dass die Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers im UStG nicht erläutert werden und richtlinienkonform allein nach dem Unionsrecht und nicht handelsrechtlich im Sinne von § 92 und § 93 HGB oder nach der Gewerbeordnung auszulegen sind. Daher entfalten auch die kürzlich durch die BaFin veröffentlichten Informationen und Definitionen vom 3. Mai 2023 („Aufsicht über den Versicherungsvertrieb“) bzw. die o.g. Aufsichtsmitteilung keine Bindungswirkung im umsatzsteuerlichen Bereich.
Dennoch sollten v.a. die in der Aufsichtsmitteilung genannten Konstellationen, bei denen es sich aufgrund der Entgeltlichkeit nun um eine Versicherungsvermittlung im aufsichtsrechtlichen Sinne handeln soll, einer umsatzsteuerlichen Prüfung unterzogen werden.
Dies gilt v.a. vor dem Hintergrund der geänderten Verwaltungsauffassung zur Behandlung von entgeltlichen Garantiezusagen mit BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 (III C 3 - S 7163/19/10001 :001, BStBl. I S. 781), nach der es sich bei entgeltlichen Garantiezusagen nicht mehr um unselbständige Nebenleistungen handelt, die das umsatzsteuerliche Schicksal der umsatzsteuerpflichtigen Hauptleistung teilen, sondern um selbständige versicherungsteuerpflichtige und daher umsatzsteuerfreie Leistungen. Das BMF-Schreiben findet Anwendung auf Garantiezusagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begeben wurden.
Sollten umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, ist in diesem Zusammenhang eine Einschränkung bzw. auch ein Verbot des Rechts auf Vorsteuerabzug bezüglich Eingangsleistungen zu beachten.
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