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PwC Tax Insurance Newsflash

Aktuelle steuerrechtliche Informationen und Entwicklungen

Juli 2023

Anträge auf Freistellung von der Kapitalertragsteuer

Verlängerte Bearbeitungszeit von Freistellungsanträgen im Sinne des § 50c Abs. 2 EStG stellt die Versicherungswirtschaft aktuell vor Compliance-Herausforderungen


Während Freistellungsanträge im Sinne des § 50c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Vergangenheit im Durchschnitt innerhalb von 6 Monaten vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bearbeitet wurden, hat das BZSt nun kürzlich mitgeteilt, dass die durchschnittliche Bearbeitungszeit derzeit etwa 12 Monate beträgt. Auskünfte zum Bearbeitungsstand würden zudem nicht mehr erteilt werden. Als Gründe werden die unzureichenden technischen sowie personellen Ressourcen angeführt.

Als große institutionelle Kapitalanleger besteht in der Folge insbesondere aus Sicht der Versicherungswirtschaft das Risiko, dass Compliance-Verpflichtungen nicht mehr vollständig erfüllt werden (können). Insbesondere sind hiervon Anträge auf Freistellung von der Kapitalertragsteuer betroffen. Nach § 44 Abs. 2 EStG entsteht die Kapitalertragsteuer zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, an die das Gesetz die Steuerentstehung knüpft. Eine Hemmung durch einen Freistellungsantrag tritt nicht ein. Sollten Kapitalerträge ausgeschüttet worden sein, während noch keine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist, wäre die Kapitalertragsteuer bereits entstanden. Hierbei ist zu beachten, dass die Steuerentstehung vom Gesetzgeber Fiktionstatbestände beinhaltet, sodass ein tatsächlicher Geldfluss keine zwingende Voraussetzung ist. Konsequenterweise besteht in bestimmten Konstellationen das Risiko, dass die Kapitalertragsteuer trotz rechtzeitig gestellter Freistellungsanträge entstanden ist. Die Kapitalertragsteuer wäre somit anzumelden und abzuführen. Zudem ist zu beachten, dass eine verspätete Anmeldung entsprechende Verspätungszuschläge im Sinne des § 152 Abgabenordnung (AO) bedingen kann.

Etwaige - anschließende - Erstattungsanträge würden aufgrund der o.g. verlängerten Bearbeitungszeit einen unter Umständen erheblichen Cashflow-Nachteil darstellen. Verspätungszuschläge können ggf. im Billigkeitsverfahren angefochten werden. Letztlich stellt die verlängerte Bearbeitungszeit von Freistellungsanträgen durch das BZSt die Versicherungswirtschaft sowohl vor eine Compliance-Herausforderung als auch und unter gewissen Umständen vor einen Cashflow-Nachteil. Vereinbarungen und Verträge zur Gewinnabführung sollten daher auf die Steuerentstehung dringend überprüft werden.

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