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Das Zukunftsfinanzierungsgesetz ermöglicht erstmals den Erwerb von Anlagen, die der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien dienen.
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Erwerb von erneuerbaren Energie-Anlagen – nun auch nach KAGB zulässig
Nachdem durch das Fondsstandortgesetz bereits das Infrastruktur-Sondervermögen in das Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) eingeführt wurde und die bestehenden Investmentfondstypen des KAGB um Anlagen in Infrastruktur-Projektgesellschaften erweitert wurden, geht das KAGB mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZufinG) einen Schritt weiter in Richtung Beitrag zur Energiewende: Das KAGB gestattet erstmals den Erwerb von Anlagen zur Erzeugung, zur Umwandlung, zum Transport oder zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).
Geplante Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz1
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz² (ZufinG) erweitert erstmals die Anlagemöglichkeiten für (Publikums-)Immobilien-Sondervermögen im Hinblick auf Anlagen zur Erzeugung, zur Umwandlung, zum Transport oder zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 EEG³. Darüber hinaus werden explizit auch Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder in den Katalog erwerbbarer Vermögensgegenstände aufgenommen4. Damit besteht erstmals die Möglichkeit, die für das Immobilien-Sondervermögen erworbenen Immobilien zum Beispiel mit einer Photovoltaikanlage oder Supermarktparkplätze mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge auszustatten und diese auch durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Sondervermögens zu betreiben5.
Die Möglichkeiten der Investition in derartige Anlagen beschränkten sich bisher auf die Vermietung von Dach- oder Parkplatzflächen an externe Betreiber der Anlagen. Darüber hinaus war es in geringem Umfang zulässig, Vermögensgegenstände zu erwerben, die der Bewirtschaftung der Immobilien des Immobilien-Sondervermögens dienten. So durfte die Photovoltaikanlage lediglich den Energieverbrauch der Immobilie decken, nicht aber signifikant in das Stromnetz einspeisen.
Bisher gänzlich ausgeschlossen waren der Erwerb und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung, zur Umwandlung, zum Transport oder zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien auf unbebauten Grundstücken. Auch diesbezüglich entwickelt das ZufinG die Anlagemöglichkeiten für Immobilien-Sondervermögen weiter. Der Erwerb unbebauter Grundstücke mit dem Ziel, auf diesen alsbald Anlagen zur Erzeugung, zur Umwandlung, zum Transport oder zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien zu errichten, ist jedoch auf 15 % des Wertes des Sondervermögens beschränkt6.
Korrespondierend werden auch die Anlagemöglichkeiten von Spezial-Sondervermögen nach § 284 KAGB7 um Anlagen zur Erzeugung, zur Umwandlung, zum Transport oder zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien erweitert8.
Fazit und Ausblick
Das ZufinG liegt derzeit in der Fassung des Regierungsentwurfs vor. Wann das parlamentarische Verfahren abgeschlossen sein wird und das Gesetz in Kraft treten kann, steht noch nicht abschließend fest. Die im Regierungsentwurf enthaltenen Übergangsregelungen sehen vor, dass der das KAGB ändernde Art. 29 am Tag nach der Verkündung rechtsverbindlich wird. Da das Gesetz noch im Kalenderjahr 2023 verkündet werden muss, um sicherzustellen, dass einzelne Artikel am 1. Januar 2024 Gesetzeskraft erlangen, kann von einem Inkrafttreten noch im 4. Quartal 2023 ausgegangen werden.
Nicht absehbar ist auch, ob die mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung und von Ladestationen einhergehenden steuerlichen Risiken und Hemmnisse – insbesondere der mögliche Verlust des Status als Investmentvermögen – parallel zur geplanten Gesetzgebung beseitigt werden können9. Bisher beschränken die investmentsteuerlichen Regelungen den Erwerb und Betrieb derartiger Anlagen in signifikanter Weise. Zwar sieht das geplante Wachstumschancengesetz10 einige Anpassungen der investmentsteuerlichen Grenzen vor, doch werden diese sicherlich nicht ausreichen, um Investmentvermögen wirklich in die Lage zu versetzen, einen signifikanten Beitrag zur Energiewende zu leisten11.

Anita Dietrich, WP/StB ist Director im Bereich Assurance Solutions von PwC am Standort Frankfurt am Main und Mitglied in der Arbeitsgruppe des IDW „Rechnungslegung und Prüfung nach KAGB“ sowie deutsche Vertreterin in den globalen IFRS Industry Accounting Groups „Real Estate“ sowie „Asset und Wealth Management“ von PwC sowie der Accounting Task Force der European Fund and Asset Management Association (EFAMA).

Annette Malsch, WP/StB ist Senior Manager im Bereich Assurance Solutions von PwC am Standort Frankfurt am Main und Mitglied in der globalen IFRS Industry Accounting Group „Asset and Wealth Management“ von PwC. anette.malsch@pwc.com
1] Der vorliegende Beitrag enthält keine abschließende Darstellung aller mit dem Gesetz verbundenen Änderungen.
[2] Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen – Regierungsentwurf vom 16.08.2023, Art. 29, abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Zukunftsfinanzierungsgesetz.html.
[3] Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I, S. 1066), zuletzt geändert am 22.05.2023 (BGBl. I, S. 133). Unter den Begriff „erneuerbare Energien“ fallen demnach Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie sowie Energie aus Biomasse.
[4] Vgl. § 231 Abs. 3 KAGB in der Entwurfsfassung des ZufinG (KAGB n. F.); diese Ergänzung findet sich aber nur in § 231 KAGB n. F.
[5] Vgl. § 231 Abs. 6 KAGB n. F.
[6] Vgl. § 231 Abs. 1 Nr. 3a KAGB n. F.
[7] Vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB n.F wird um den Buchstaben k ergänzt, der Anlagen zur Erzeugung, zum Transport oder zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien emthält.
[8] Erweitert wird auch das Anlagespektrum von Infrastruktur-Sondervermögen, die künftig auch Anlagen zur Erzeugung, zur Umwandlung, zum Transport oder zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien innerhalb der Anlagegrenzen des § 260b KAGB (hierzu zählen die Investitionsquoten von maximal 80 % und mindestens 60 % sowie die Begrenzung für einzelne Anlagen auf 10 %) erwerben und betreiben dürfen (§ 260a i. V. m. § 231 Abs. 6 KAGB n. F.). Geschlossene Publikums-AIF durften bisher schon Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien erwerben. Ergänzt wird die Aufzählung jetzt nur im Hinblick auf die Umwandlung. Nicht explizit erwähnt werden Ladestationen für Elektrofahrzeuge; diese waren bisher schon aufgrund der Regelung in § 261 Abs. 2 Nr. 8 KAGB zulässig.
[9] Vgl. unter anderem die BVI-Stellungnahme zum Entwurf der Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 22.03.2023, abrufbar unter www.bvi.de; abgerufen am 14.08.2023, und die ZiA-Stellungnahme zum Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 10.05.2023, abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 23.08.2023 bzw. die Pressemitteilung vom 16.08.2023, abrufbar unter www.zia-deutschland.de.
[10] Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), Rgierungsentwurf vom 29.08.2023, Art. 31, sieht eine Erhöhung der Quote für Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung in begrenztem Umfang vor (von 10% auf 20%), abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 12.09.2023.
[11] Weitere Kritikpunkte betreffen unter anderem die fehlende Möglichkeit, die Anlagen über Kredite langfristig zu finanzieren, und die noch ausstehenden Änderungen, zum Beispiel der Anlageverordnung.

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