Recht & Steuern
Anwendbarkeit von Vergaberecht bei Beschaffungen von Krankenhäusern in privater Trägerschaft?
Dem Einkauf von Krankenhäusern stellt sich bei der Beschaffung von Lieferungen und Leistungen regelmäßig die Frage, ob und in welchem Umfang sie aus europäischem oder nationalem Recht Vergaberegeln zu beachten haben. Dies gilt nicht nur für Kliniken in öffentlicher Trägerschaft, sondern auch für private oder freigemeinnützige Krankenhäuser, die insbesondere durch Fördermittelbescheide verpflichtet werden, Vergaberecht einzuhalten. Mit dem folgenden Beitrag soll aufgezeigt werden, in welchen Konstellationen ein Krankenhaus dem Vergaberecht unterliegt und was es dabei konkret zu beachten hat.
Das Vergaberecht befasst sich mit den Regelungen zur Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen und richtet sich grundsätzlich an den Staat und seine Organisationseinheiten. Hierdurch soll insbesondere ein gerechter Wettbewerb gefördert werden und der öffentliche Haushalt geschont werden. In Kombination mit staatlichen Zuwendungen können daher auch privatwirtschaftliche Unternehmen den Regelungen des Vergaberechts unterliegen.
Kliniken mit besonderer Staatsverbundenheit
Die Anwendbarkeit der vergaberechtlichen Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) setzt die Tätigkeit eines öffentlichen Auftraggebers gemäß § 99 GWB voraus. Öffentliche Auftraggeber sind danach insbesondere die Gebietskörperschaften, wie zum Beispiel der Bund, die Länder oder die Kommunen. Es können aber auch juristische Personen des Privatrechts erfasst sein, wenn diese eine besondere Staatsverbundenheit aufweisen. Dies betrifft häufig Gesellschaften mit unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Beteiligung. Eine besondere Staatsverbundenheit liegt zum Beispiel dann vor, wenn eine Gebietskörperschaft Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann, insbesondere durch Mehrheiten in der Gesellschafterversammlung oder in dem Aufsichtsrat. Durch diese Regelungen sollen auch Einrichtungen vom Vergaberecht erfasst werden, auf deren Beschaffungsverhalten der Staat Einfluss nehmen kann. Somit müssen Krankenhäuser, die in überwiegender Trägerschaft von Kommunen stehen, das nationale und europäische Vergaberecht vollumfänglich einhalten. In der Regel sind öffentliche Aufträge damit durch eine öffentliche Ausschreibung zu vergeben, wodurch es zu langwierigen Verfahrensabläufen kommen kann.
Darüber hinaus kann eine besondere Staatsverbundenheit gemäß § 99 Nr. 2 lit. a GWB auch dann vorliegen, wenn eine juristische Person des Privatrechts von einem öffentlichen Auftraggeber überwiegend finanziert wird. „Überwiegend“ bedeutet, dass mehr als 50 Prozent auf den Finanzierungsanteil entfallen müssen, wobei die Bezugsgröße für die Bemessung die Gesamtheit der Mittel ist, über die der betreffende Rechtsträger verfügt. Umfasst sind dabei alle Zuwendungen finanzieller Vorteile, die die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung ohne spezifische Gegenleistung unterstützen (z. B. verlorene Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Garantien). Nicht erfasst sind hingegen Zahlungen, die von einer vertraglichen oder gesetzlichen Gegenleistung abhängen und auf diese bezogen sind. Die Zahlungen der gesetzlichen Krankenkassen an die Krankenhäuser begründen demnach keine staatliche Finanzierung, da sie als spezifische Gegenleistung für erbrachte Krankenbehandlungen geleistet werden.
Eine juristische Person des Privatrechts kann somit aufgrund der überwiegenden staatlichen Finanzierung den Status eines öffentlichen Auftraggebers erlangen.
Hinsichtlich der Frage, ob ein Krankenhaus in privater oder gemeinnütziger Trägerschaft die Vorgaben des Vergaberechts vollumfänglich beachten muss, kommt es also darauf an, in welchem Verhältnis die staatliche Förderung und die sonstigen Einnahmen zueinanderstehen.
Projektbezogener Status des Krankenhauses als öffentlicher Auftraggeber
Darüber hinaus kann eine juristische Person des Privatrechts auch an das Vergaberecht gebunden sein, wenn sie bestimmte Bauprojekte durchführt und diese zu mehr als 50 Prozent staatlich subventioniert werden. § 99 Nr. 4 GWB nennt hierbei ausdrücklich auch die Errichtung von Krankenhäusern sowie die damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen und Wettbewerbe. Hierbei handelt es sich nur um einen sogenannten „projektbezogenen“ Status als öffentlicher Auftraggeber.
Der private Akteur ist nur im Zusammenhang mit einem konkreten Bauprojekt an die vergaberechtlichen Regelungen gebunden.
Das private oder freigemeinnützige Krankenhaus in Rechtsform der GmbH kann also auch für ein einzelnes Bauprojekt dem gesamten Vergaberecht verpflichtet sein.
Verpflichtung durch Zuwendungsrecht
Auch wenn ein Krankenhaus in privater Trägerschaft mangels überwiegender oder projektbezogener Förderung nicht unmittelbar den gesetzlichen Regelungen des Vergaberechts unterliegt, kann sich schließlich die Verpflichtung zur Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften aus dem Zuwendungsrecht ergeben. Dies ist der Fall, wenn die Bewilligungsbehörde eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zum Bestandteil eines Zuwendungsbescheides macht und diese den Zuwendungsempfänger verpflichtet, Aufträge im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens zu vergeben. Dies geschieht in der Regel aufgrund der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen“ (ANBest).
Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Auflagen, kann der Bewilligungsbescheid vollständig oder anteilig widerrufen werden.
So soll das Vergaberecht für den Zuwendungsempfänger verbindlich gemacht werden.
Die Gemengelage von Vergaberecht und Zuwendungsrecht ist demnach durchaus kompliziert und nicht immer einfach zu durchschauen. Darüber hinaus unterscheiden sich die anwendbaren Regelungen von Bundesland zu Bundesland. Dies zeigt sich an folgendem Beispiel der Förderungen nach dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG), aber auch anhand anderer krankenhausspezifischer Förderungen wie der Investitionsförderung gemäß §§ 8 ff. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG).
Durch § 14a KHG wurde im Oktober 2020 beim Bundesamt für Soziale Sicherung aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Krankenhauszukunftsfonds in Höhe von insgesamt 3 Milliarden Euro errichtet. Gemäß § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG beteiligten sich neben dem Bund auch die Länder mit mindestens 30 Prozent an der jeweiligen Fördersumme für einen Krankenhausträger. Hieraus ergab sich folgendes Verfahren: In einem ersten Schritt wurden die Fördermittel des Bundes an das jeweilige Bundesland überwiesen. Das jeweilige Bundesland erließ dann die Zuwendungsbescheide gegenüber den jeweiligen Krankenhausträgern und leiteten die Fördermittel weiter. Die in diesem Zusammenhang erlassene KHZG-Förderrichtlinie bestimmt dabei Folgendes: „Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts durchgehend zu berücksichtigen. Es gelten hierbei die sonst üblichen sowie landesspezifischen Regelungen.“ Da die Bescheide gegenüber den Krankenhausträgern von den jeweiligen Ländern erlassen werden, werden die ANBest des jeweiligen Landes regelmäßig Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Hierbei ist zu beachten, dass die ANBest der verschiedenen Bundesländer teils erhebliche Unterschiede aufweisen.
Fazit
Ob und welche vergaberechtlichen Regelungen von einem Krankenhaus in privater Trägerschaft zu beachten sind, ist demnach stets im Einzelfall aufgrund des jeweiligen Bundeslandes und des Zuwendungsbescheides zu prüfen. Werden die gesetzlichen vergaberechtlichen Vorschriften nicht eingehalten, kann ein sogenanntes Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 160 ff. GWB eingeleitet werden. Ist der Anwender hingegen aufgrund eines Zuwendungsbescheides zur Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften verpflichtet, kann es zu dem vollständigen oder anteiligen Widerruf der Zuwendung kommen. Daher empfiehlt es sich, frühzeitig vor anstehenden Investitionen oder Anschaffungen den eigenen vergaberechtlichen Status zu klären.
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Insolvenz und Gemeinnützigkeit
Beinahe täglich treffen Meldungen über Krankenhausinsolvenzen ein. Selten war das Thema Insolvenzen im Gemeinnützigkeitsrecht für Krankenhausträger so brisant. Ob die anstehende Krankenhausreform die Insolvenzwelle bricht, bleibt abzuwarten.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Aspekte
Kommt eine gemeinnützige Körperschaft in eine Krise und wird durch die Geschäftsführung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit festgestellt, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Doch was geschieht mit der Steuerbegünstigung? Endet hier die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. § 3 Nr. 6 GewStG der Körperschaft automatisch? Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Mai 2007 (I R 14/06, BStBl. II 2007, S. 808) und der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. AEAO Nr. 6 zu § 51 Abs. 1 AO) folgend müsste die kurze Antwort hier „Ja“ sein, doch wie so oft kommt es in der Praxis auf den Einzelfall an.
Der BFH führte damals aus: „Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird. […] Ob sie nach Beendigung des Konkursverfahrens möglicherweise wieder ihre satzungsmäßigen Zwecke verfolgen kann, ist unerheblich.“ Das Gemeinnützigkeitsrecht fordert, dass die Mittel einer gemeinnützigen Organisation ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Im Falle einer Insolvenz ergibt sich hieraus ein Spannungsfeld: Einerseits müssen die Gläubiger befriedigt werden, andererseits dürfen die Mittel nicht für nicht satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden.
Fraglich ist, ob die Steuerbegünstigung erhalten bleibt, wenn während des Insolvenzverfahrens die steuerbegünstigte Tätigkeit weiter ausgeführt wird, beispielsweise ein Krankenhaus den Krankenhausbetrieb weiterführt.
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass eine Auslaufphase – genau wie die Anlaufphase – zwingend zur Existenz einer Körperschaft gehört. Die Befriedigung von Gläubigerforderungen kann demnach durchaus eine satzungsmäßige Tätigkeit darstellen, wenn die Verbindlichkeiten, beispielsweise gegenüber Zulieferern von Pflegeheimen, Krankenhäusern oder auch Veranstaltern, im Rahmen der satzungsmäßigen Zweckverwirklichung entstanden sind (vgl. Dehesselles, DStR 2008, 2050; von Holt in: Winheller, Geibel, Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 3. Auflage 2024, Rn. 137 zu § 55 AO). Auch Erträge, die nach Wegfall der Steuerbegünstigung erwirtschaftet werden, sollten weiterhin steuerfrei gestellt sein, soweit sie zeitnah zur Auflösung im Sinne der Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AO verwendet werden (vgl. u. a. Becker in: FR 2008, 909 sowie Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Auflage 2021, Rz. 2.32 ff. und 5.133).
Allerdings kann die Übernahme der tatsächlichen Geschäftsführung im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter zu einer Abweichung von den satzungsmäßigen Zielen führen. Dies hätte den Verlust der Steuerbegünstigungen zur Folge.
Durch Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus unterläge ein entstehender Sanierungsgewinn der Körperschaft- und Gewerbesteuer, soweit nicht die Befreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG greift. Sofern nicht weiterhin eine Umsatzsteuerbefreiung einschlägig ist, wären die Umsätze der Zweckbetriebe und der Vermögensverwaltung zudem mit dem Regelumsatzsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern, was gegebenenfalls zu hohen Umsatzsteuernachzahlungen führen dürfte. Die Grundsteuerbefreiung entfiele. Schmerzhaft wäre auch der Verlust der Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen. Zu prüfen wäre, inwieweit Zuwendungsgeber gewährte Zuwendungen zurückfordern könnten.
Obgleich der BFH in der oben genannten Entscheidung hierzu keine konkrete Aussage trifft, wird in der Literatur eine Nachversteuerung der letzten zehn Jahre verneint (vgl. Brünkmanns: in Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Auflage 2023, § 21 Rn. 147 m. w. N.).
Vorinsolvenzliche Sanierung und Sanierung im Insolvenzplanverfahren
Die Insolvenzordnung regelt die Verfahren, um Gläubiger der insolventen Einrichtung gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Das gerichtliche Insolvenzverfahren selbst ist darauf ausgerichtet, die Gläubigerinteressen zu wahren.
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) und dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG), die am 1. Januar 2021 in Kraft traten, wurde ein vorinsolvenzliches und außergerichtliches Sanierungsverfahren eingeführt. Dieses soll eine drohende Zahlungsunfähigkeit nachhaltig beseitigen. Das Verfahren steht allen Unternehmen offen, bei denen eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO – und somit eine Insolvenz – droht. Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO darf jedoch noch nicht eingetreten sein. Auch eine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO darf nicht vorliegen.
Besonderheiten bei Stiftungen und Vereinen
Insolvenzen treffen aber nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern auch gemeinnützige Einrichtungen, bei denen man es nicht direkt erwartet. So erwirtschaften beispielsweise Stiftungen in Niedrigzinsphasen Renditen unterhalb der Inflationsrate und ihre Insolvenzgefahr erhöht sich.
Für Stiftungen und Vereine ist gemäß § 15a Abs. 7 InsO bei Insolvenzgefahr zu beachten, dass § 15a InsO zur Insolvenzantragspflicht nicht gilt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar zu beantragen (§ 42 Abs. 2 BGB i. V. m. § 84 Abs. 5 BGB) – aber in abgemilderter Form.
Umsatzsteuer
Im Falle des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist zu beachten, dass diese mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft endet (vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 12 UStAE).
Fazit
Im Rahmen einer Insolvenz gemeinnütziger Träger und Einrichtungen sollten die handelnden Personen besonders umsichtig agieren und idealerweise frühzeitig auf das zuständige Finanzamt zugehen. Auch die Rolle des Insolvenzverwalters ist entscheidend, da dieser die Interessen der Gläubiger, die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften in Einklang bringen muss.
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Neue Wohngemeinnützigkeit − Steuerbegünstigung für Wohnraumüberlassung
Viele Krankenhausträger stellen Auszubildenden und sonstigen Mitarbeitern Wohnraum zur Verfügung. Gerade in Ballungsräumen kann dies ein positiver Beitrag für die Fachkräftegewinnung und -bindung sein. Diese Wohnraumüberlassung kann nach einem aktuellen Gesetzesentwurf künftig steuerbegünstigt sein.
Die Regierungsparteien SPD, Grüne und FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, das Bündnis bezahlbarer Wohnraum mit allen wichtigen Akteuren zu schließen. Die Ampelkoalition werde laut dem Koalitionsvertrag zudem zeitnah eine neue Wohngemeinnützigkeit mit steuerlicher Förderung und Investitionszulagen auf den Weg bringen. Das Schlagwort der neuen Wohnungsgemeinnützigkeit bezieht sich darauf, dass die frühere Wohngemeinnützigkeit in Westdeutschland 1989 abgeschafft wurde.
In der Folge hatte die Bundesregierung mit Datum vom 14. Juni 2023 ein Eckpunktepapier für eine Wohngemeinnützigkeit einschließlich eines Förderprogramms vorgelegt. Dieses sah drei Optionen für die Umsetzung einer Gemeinnützigkeit vor.
Option 1: Eine eigenständige unternehmensbezogene Gemeinnützigkeit mit Zulagen. Dieses Konzept sah im Wesentlichen vor, dass ein Wohnungsunternehmen als Ganzes in die Gemeinnützigkeit überführt oder als gemeinnütziges Unternehmen gegründet wird. Die finanziellen Nachteile des Unternehmens in der Gemeinnützigkeit, insbesondere als Auswirkung der preisgedämpften Vermietung, würden durch Steuererleichterungen und Zulagen ausgeglichen.
Option 2: Lösung ohne Zulagen innerhalb des in der Abgabenordnung bereits geregelten Gemeinnützigkeitskonzepts. Diese Option sollte eine Gemeinnützigkeit ohne Zulagenkomponente ermöglichen. Die Bundesregierung selbst bezeichnete es allerdings in dem Eckpunktepapier als fraglich, ob Unternehmen in dieser Option allein auf der Grundlage von (steuerbefreiten) Einkünften aus der preisgedämpften Vermietung selbständig wirtschaftlich tragfähig und investitionsfähig wären. Zuallererst sah die Bundesregierung in dieser Option die Gesellschafter in der Finanzierungsverantwortung. Das Engagement könne darüber hinaus durch zielgerichtete (Bundes-)Investitionsförderprogramme unterstützt werden.
Option 3: flexibler leistungsbezogener Ansatz für Unternehmen: Als Alternative oder als zusätzliche Komponente zu diesen Optionen wurde im Eckpunktepapier erwogen, Unternehmen ein Modell anzubieten, bei dem die Bindung und Privilegierung auf einen bestimmten Unternehmensteil oder bestimmte Wohnungen beschränkt ist. Auch in dieser Option wurde eine finanzielle Förderung als „möglicherweise erforderlich“ angesehen.
Nunmehr hat die Bundesregierung das Vorhaben in ihrem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 aufgegriffen.
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass „die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen ist (§ 52 Abs. 2 Nr. 27 Abgabenordnung [AO] n. F.).
Eine Förderung wohngemeinnütziger Zwecke soll bei der vergünstigten Wohnraumüberlassung an hilfebedürftige Personen im Sinn des § 53 AO gegeben sein. Dabei soll § 53 Nr. 2 AO mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 SGB XII; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit des Mieters muss lediglich zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.
Die Bundesregierung will mit ihrem Gesetzesentwurf explizit keine starre Grenze definieren, um wie viel sich die Miete von der marktüblichen Miete unterscheiden muss, damit das Mietverhältnis als vergünstigte Wohnraumüberlassung gilt. Jedenfalls müsse die Miete aber dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, da anderenfalls keine Unterstützungsleistung vorläge. Ob die Miete unter der marktüblichen Miete liegt, soll nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft werden müssen. Ungeachtet dessen soll eine vergünstigte Wohnraumüberlassung aber auch bereits dann gegeben sein, wenn die jeweilige Wohnung zu einem Mietzins vermietet wird, der nur die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären Absetzung für Abnutzung deckt und der keinen Gewinnaufschlag enthält.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen im Sinn von § 53 AO rund 60 Prozent der Haushalte und damit auch die Haushaltseinkommensgruppen erreicht werden, die von der steigenden Mietpreisentwicklung am stärksten betroffen sind.
Es bleibt abzuwarten, welchen Verlauf das Gesetzgebungsverfahren nehmen wird. Auch ist noch nicht abzuschätzen, ob und unter welchen Maßgaben eine neue Wohngemeinnützigkeit durch Fördermaßnahmen flankiert würde. Dies muss weiter beobachtet werden, schon allein, um gegebenenfalls rechtzeitig die Voraussetzungen für eine Partizipation an Förderprogrammen herzustellen. Auch Kooperationen mit dann gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen oder die Schaffung eigener Mitarbeiterwohnungen können an Attraktivität gewinnen.
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Spenden und Grenzen von Spenden
Spenden spielen in der Gemeinnützigkeit eine große Rolle. Viele Organisationen im Gesundheits- und Non-Profit-Bereich sind auf Spenden angewiesen. Wir möchten einen kurzen Überblick darüber geben, was unter den Begriff der Spende fällt und wo die Grenzen sind.
In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) am 26. April 2023 (X R 4/22, BFH/NV 2023, 1231) wurde vorinstanzlich vom Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) der Spendenabzug eines Klägers an seine eigene errichtete Stiftung nicht gewährt. Das FG hatte entschieden, dass die Zahlungen des Klägers (hier der Stifter) an die Stiftung nicht als Spenden abzugsfähig seien, weil sie mit der Gewährung von Darlehen an den Kläger durch die Stiftung verknüpft gewesen seien und daher nicht unentgeltlich erfolgt seien. Durch die gegenläufige Darlehensgewährung, im zeitlichen Zusammenhang mit der Spende, sei dem Stifter ein Vorteil entstanden (nämlich, dass dem Kläger die Darlehen ohne die banküblichen Formalitäten, wie beispielsweise „eine Prüfung der Bonität und der beabsichtigten Mittelverwendung“ gewährt worden seien). Parallel zum FG-Verfahren wurde ein Steuerstrafverfahren geführt. Darin ist der Kläger wegen des Spendenabzugs in erster und zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden (zur Bewährung ausgesetzt). Im strafrechtlichen Revisionsverfahren ist schließlich das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen worden.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, mit der Begründung, dass das FG die Darlehensbedingungen nicht ausreichend geprüft und gewürdigt habe. Der BFH sieht den grundlegenden Fehler der Vorinstanz darin, dass nur auf die unveränderte Liquidität abgestellt wurde, nicht aber auf den Unterschied zwischen Eigen- und Fremdkapital . Nun hat das FG insbesondere die zivilrechtliche Wirksamkeit, die Fremdüblichkeit und die tatsächliche Durchführung der Darlehensverträge zu klären. Nach der Übertragung auf die Stiftung handelt es sich nicht mehr um Eigenmittel des Stifters. Durch die Darlehensgewährung der Stiftung werden die Mittel für den Stifter zu verzinsende und zu tilgende Fremdmittel. Das ist rechtlich und wirtschaftlich zu unterscheiden und ist damit auch steuerrechtlich ein Unterschied. Insbesondere liegt laut dem BFH-Urteil darin kein Gestaltungsmissbrauch. Dieser könnte dann vorliegen, wenn die Darlehensgewährung zurück an den Spender nicht dem Fremdvergleich standhielte.
Dies führt zur grundsätzlichen Frage: Was ist eigentlich eine Spende und welche Abgrenzungen gilt es zu beachten?
Eine Spende ist eine freiwillige Zuwendung von Mitteln an meist eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation. Sie muss unentgeltlich, freigiebig und fremdnützig sein, das heißt, es darf kein besonderer Vorteil oder eine Gegenleistung für die Spendenden daran geknüpft sein.
Entscheidend ist, dass der Spendenwille im Vordergrund steht.
Erst dann kann es sich nach den Steuergesetzen (§ 10b EStG, §§ 8, 9 GewStG und § 9 KStG) um abzugsfähige Spendenaufwendungen handeln (vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Auflage, Kap. 8, Rz. 55). Eine Spende kann nur eine Geld- oder Sachzuwendung sein. Die sogenannte Aufwandsspende, bei der auf rechtlich entstandene Ansprüche verzichtet wird, ist eine Geldspende. Keine abzugsfähiger Spendenaufwand seitens der Spendenden sind solche aus Nutzungen und Leistungen, wie beispielsweise die unentgeltliche Arbeitsleistung („Zeitspende“) oder das unentgeltliche Zurverfügungstellen von Eigentum. Grundsätzlich können Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen erfolgen, aber auch an juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie bspw. an Bund, Länder, Stiftungen oder Anstalten öffentlichen Rechts) oder öffentliche Dienststellen (u. a. Schulen, Museen und Forschungseinrichtungen). Voraussetzung hier ist die Verwendung für steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Zwecke.
Dem eingangs erwähnten BFH-Urteil folgend setzt der Spendenabzug voraus, dass Zahlungen an steuerbegünstigte Körperschaften für den Spender unentgeltlich sind.
Es darf beispielsweise mit einer gegenläufigen Darlehensgewährung kein Vorteil für die Zuwendenden verbunden sein. Der Spendenbegriff impliziert also neben der erforderlichen Freiwilligkeit, dass der Steuerpflichtige unentgeltlich handeln muss. Es darf keine Gegenleistung des Empfängers bzw. kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und einer etwaigen Gegenleistung des Empfängers bestehen − wobei hier erwähnt sei, dass die Vorteils(rück)gewährung durch eine gemeinnützige Einrichtung als Zuwendungsempfängerin schon aufgrund der satzungsmäßigen Mittelbindung stark eingeschränkt ist.
Wann genau eine (Gegen-)Leistung vorliegt und wer sie erbracht hat, ist oftmals schwer zu erkennen.
Wenn beispielsweise Eintrittsgelder ganz oder teilweise als Spenden deklariert sind, mit dem Hinweis: „… kommt unserer Einrichtung zugute“ kann unter Umständen keine (zum Spendenabzug berechtigende) Spende vorliegen, da die Spende bereits vorgegeben ist und folglich (nicht freiwillige) Bedingung für den Eintritt oder die Teilnahme ist. Die „Eintrittsspenden“ sind dann in voller Höhe „Entgelt mit Gegenleistung“, nämlich dem Eintritt der Veranstaltung zuzuordnen. Abhängig von den Satzungszwecken sind diese dem Zweckbetrieb oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (vgl. dazu FG München, Urteil vom 18. März 2003 – 12 K 1211/03).
In ähnlicher Weise wird keine Spende anerkannt, wenn eine Vereinbarung zwischen einem Förderer und einer gemeinnützigen Organisation Werbemaßnahmen beinhaltet, bei denen der Förderer eine besondere Gegenleistung erhält. Entsprechendes gilt, wenn der „Förderer“ für eine Gegenleistung bewusst erheblich mehr zahlt, um die Einrichtung zu unterstützen. Beispielweise kann das bei Eintrittskarten für ein sogenanntes Charity Dinner einer gemeinnützigen Organisation zutreffen, bei denen ein Unternehmen für die Zutrittsberechtigungen einen offensichtlichen und erheblichen Aufschlag bezahlt. In solchen Fällen dürfte die „Zuwendung“ jedoch als Betriebsausgabe abziehbar sein (vgl. Hörmann, Spende oder Sponsoring, npoR 2016, S. 153).
Schließlich sind Spenden vom Sponsoring zu unterscheiden.
Sponsoring bezeichnet die finanzielle Unterstützung von Personen, Gruppen oder Organisationen durch Unternehmen in verschiedenen gesellschaftlich relevanten Bereichen wie Sport, Kultur, Kirche, Wissenschaft, Soziales oder Umwelt. Dabei verfolgen die Unternehmen oft auch eigene Werbe- und PR-Ziele. Oftmals liegt dem Sponsoring eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, in der die Leistungen des Sponsors und des Empfängers festgelegt sind (vgl. BeckOK EStG/Meyer, 18. Ed. 15.3.2024, EStG § 4 Rn. 2492).
Im Fokus der Finanzverwaltung stehen auch Spenden aus dem Kreis der Gesellschafter.
Grundsätzlich setzt der Spendenabzug voraus, dass keine offene oder verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen darf (vgl. dazu auch BMF-Schreiben vom 22. August 2005, BStBl. I 2005, S. 845). So heißt es in Rz. 11 des BMF-Schreibens: „Ist die Leistung privat veranlasst, handelt es sich gemäß § 12 Nr. 1 EStG in vollem Umfang um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung; bei Kapitalgesellschaften können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Eine private Veranlassung ist u. a. dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Eintrittskarten Dritten überlässt, um damit gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen, z. B. aus Anlass eines persönlichen Jubiläums.“
Die Abgrenzung zwischen gesellschaftsrechtlicher Veranlassung und Freiwilligkeit ist durchaus nicht einfach. Als Schlüsselinstrument wird der Fremdvergleich gesehen, bei dem zu prüfen ist, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Spende ebenso und in gleicher Höhe gegeben hätte. Dieser Abgrenzungsthematik schließt sich auch die Zuwendung an eine gemeinnützige Tochter an. Hier kann gegebenenfalls auch „nur“ – je nach Einzelfall − eine verdeckte Einlage vorliegen.
Häufig besteht eine Art „Näheverhältnis“ der spendenden Personen oder Gesellschaft zu den zuwendungsempfangenden Einrichtungen. Eine Rolle spielen können Image- wie auch Prestigegründe oder auch nur die Intention der Spendenden, ihren Namen oder den ihrer Gesellschaft nennen zu lassen, womit wir wieder bei der Thematik „Spenderwille zur Vorteilsgewährung oder Sponsoring“ wären.
Fazit
Die Vorgaben an eine Spende scheinen im ersten Schritt einfach nachvollziehen zu sein: freiwillig, selbstlos und unentgeltlich. Doch bei genauerem Hinsehen ergeben sich regelmäßig Abgrenzungsfragen, die im Einzelfall geprüft und erörtert werden sollten − vor allem mit Blick auf das eingangs erwähnte Urteil, bei dem der Stifter − unabhängig und ohne Beachtung der finanzgerichtlichen Beurteilung im ersten Rechtszug − mit einer Bewährungsstrafe belegt wurde. Auch wenn besagtes Urteil nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde und daher – außer gegenüber den Parteien der konkret entschiedenen Rechtssache – die Finanzverwaltung nicht an dieses Urteil gebunden ist, zeigt es, welche Folgen und Abwägungen im Einzelfall in Bezug auf Spenden zu berücksichtigen sein können.
Aus aktuellem Anlass verweisen wir auf das neue Zuwendungsempfängerregister. Es ist seit dem 1. Januar 2024 online und stellt allen Interessierten Informationen für Zwecke des Spendenabzugs sowie über den Gemeinnützigkeitsstatus der dort gelisteten gemeinnützigen Organisationen bereit.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei
Klaus Haftenberger, Tel.: +49 30 2636-5247, klaus.haftenberger@pwc.com
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BFH-Urteil zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ im Sinne des § 67 AO
Ein Schritt vorwärts, zwei Schritte zurück – Der Bundesfinanzhof (BFH) verweist mit seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2023, V R 28/21, über die Zuordnung von Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Krankenhausärzte zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ und die Behandlung von dauerdefizitären Mitarbeitercafeterien an das FG Münster zurück.
Praxisrelevant sind insbesondere die Ausführungen des BFH zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Einordnung von Cafeterien, in denen vergünstigte Beköstigung gewährt wird.
Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ nach § 67 Abs. 1 AO zusammenhängen, sondern einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 Abs. 1 AO zuzuordnen seien.
Die Klägerin, eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, betrieb mehrere Krankenhäuser, welche sie zu einem einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) zusammenfasste. Die Satzung dieses BgA erfüllte in den Streitjahren die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen. Satzungszweck war die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO. Darüber hinaus erfüllte der BgA die Anforderungen an einen Zweckbetrieb „Krankenhaus“ nach § 67 Abs. 2 AO.
Verluste der Cafeterien
In den Streitjahren betrieb die Klägerin in drei Krankenhäusern Cafeterien. In zweien davon wurden Speisen und Getränke ausschließlich an Mitarbeiter des Zweckbetriebs „Krankenhaus“ zu vergünstigten Preisen abgegeben. Die vergünstigte Abgabe erfolgte aufgrund einer Betriebsvereinbarung, die Bestandteil des Arbeitsvertrags war. In der dritten Cafeteria wurden Speisen und Getränke auch an Dritte zu marktüblichen Preisen abgegeben. Die Cafeterien wurden buchhalterisch als Gesamtbetrieb in Form eines einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geführt. Eine getrennte Aufzeichnung über Gewinne bzw. Verluste aus der Beköstigung von Dritten oder von Mitarbeitern lag nicht vor.
Im Rahmen der Außenprüfung unterschieden die Betriebsprüfer:
- Verluste aus dem Betrieb der Cafeterien, die ausschließlich den Mitarbeitern zugänglich waren, seien nicht dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Cafeteria“, sondern dem steuerbegünstigen Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzuordnen.
- Verluste aus dem Betrieb der Cafeteria, in der sowohl Mitarbeiter als auch Dritte verpflegt wurden, seien nochmals differenziert zu behandeln. Hier komme es darauf an, ob im jeweiligen Jahr bei den Besucheressen ein Gewinn oder Verlust erzielt worden sei. Im Falle von Gewinnen aus der Besucherbeköstigung seien die im Bereich der Mitarbeiterverpflegung entstanden Verluste vollständig dem steuerbegünstigen Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzuordnen. Im Falle von Verlusten aus der Besucherbeköstigung seien Verluste aus der Mitarbeiterverpflegung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nur in dem Verhältnis zuzuordnen, in dem auch im Bereich der Besucheressen die Ausgaben die Einnahmen überstiegen hätten.
Im Ergebnis minderte die Finanzverwaltung demgemäß in den Streitjahren die jeweiligen Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Krankenhauscafeteria“ und erhöhte entsprechend den Gewinn des BgA.
Im Rahmen des erstinstanzlich vor dem Finanzgericht Münster (FG) geführten Verfahrens hatte das FG zunächst festgestellt, dass Cafeterien grundsätzlich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe darstellten. Allerdings seien Betriebsausgaben insoweit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzuordnen, wie sich die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb „Krankenhaus“ angestellten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zur vergünstigten Beköstigung verpflichtet hat. Die vergünstigte Überlassung von Speisen und Getränken stelle eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft dar, die durch den Zweckbetrieb verursacht sei. Wirtschaftlich betrachtet handle es sich hierbei um Lohnaufwand aus dem Zweckbetrieb, wobei die Höhe des Entgeltverzichts als Maßstab für die Zuordnung des entsprechenden Anteils der Betriebsausgaben anzusetzen sei. Hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Betriebsausgaben erkannte das FG eine tatsächliche Verständigung zwischen den Beteiligten über die Höhe des Entgeltverzichts an, wonach 15 Prozent sämtlicher Betriebsausgaben aller Cafeterien auf die vergünstigte Abgaben von Speisen und Getränken entfiele.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens urteilte der BFH, dass noch ungeklärt sei, ob die Cafeterien überhaupt einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne des § 64 AO darstellen.
Ungeklärt sei nämlich der Veranlassungszusammenhang. Zum anderen reichten die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht aus, um prüfen zu können, ob und in welchem Umfang Betriebsausgaben dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzuordnen sind, soweit diese auf die vergünstigte Abgabe von Speisen und Getränken an Mitarbeiter des Zweckbetriebs „Krankenhaus“ entfallen.
Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Ermittlung der dem Zweckbetrieb zuzuordnenden Betriebsausgaben nicht zutreffend ist, da dabei unberücksichtigt bleibt, dass zumindest eine der Cafeterien auch für Dritte zugänglich ist. Hierbei sei unerheblich, dass sich die Beteiligten im Rahmen der Verhandlung mangels vorhandener Aufzeichnungen vor dem FG auf den pauschalen Ansatz von 15 Prozent sämtlicher Betriebsausgaben zum steuerfreien Zweckbetrieb verständigt haben. Eine derartige tatsächliche Verständigung sei mangels vom FG festgestellter objektivierbarer Aufteilungskriterien nicht wirklichkeitsnah.
Der BFH hat das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Münster zurückverwiesen. Vor dem Hintergrund, dass von § 67 AO alle Einnahmen und Ausgaben umfasst sind, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen zusammenhängen, die typischerweise gegenüber Patienten des Krankenhauses erbracht werden, ist im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Mitarbeitercafeterien im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur vergünstigen Mitarbeiterbeköstigung zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ gehören oder ob die Tätigkeit von diesem Zweckbetrieb abgrenzbar ist und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.
Personal- und Sachmittelgestellung
Die Klägerin genehmigte den bei ihr angestellten Ärzten die ambulante Behandlung von Patienten in Form einer genehmigten Nebentätigkeit (ermächtigte Ärzte gem. § 116 SGB V). Diese Ermächtigungen beschränkten sich auf die Erbringung bestimmter Leistungen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die ermächtigten Ärzte nicht sichergestellt war. Für die Erbringung dieser genehmigten Nebentätigkeit stellte die Klägerin ihre Räumlichkeiten sowie Personal und Sachmittel gegen ein Nutzungsentgelt zu Verfügung. Das Nutzungsentgelt setzte sich aus einer pauschalen Kostenerstattung sowie aus einem abzuführenden Vorteilsausgleich in Höhe eines pauschalen Satzes der Bruttohonorareinnahmen der Ärzte zusammen. Die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die von den Ärzten im Rahmen ihrer genehmigten Nebentätigkeit erbrachten Leistungen erfolgte durch die Klägerin.
In den Streitjahren erzielte die Klägerin aus dieser Personal- und Sachmittelgestellung Gewinne. Diese Gewinne hatte die Klägerin ursprünglich in ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgewiesen. Während einer Außenprüfung begehrte sie die Zuordnung dieser Gewinne zum steuerbegünstigen Zweckbetrieb „Krankenhaus“. Dieser Auffassung folgten weder die Betriebsprüfer noch das zuständige Finanzamt und erließen entsprechende Bescheide.
In erster Instanz vertrat das FG Münster die Auffassung, dass Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die ermächtigten Krankenhausärzte dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzuordnen seien, da es sich um typische Krankenhausleistungen handle, die unmittelbar mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen gegenüber Patienten als Benutzern des Krankenhauses zusammenhingen. Ein nach § 116 SGB V ermächtigter Arzt werde nicht als außerhalb des Krankenhauses praktizierender niedergelassener Arzt tätig, sondern als Krankenhausarzt. Das FG bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an in der eigenen Ambulanz des Krankenhauses behandelte Patienten.
Dem entgegen hat der BFH die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt und die Revision zurückgewiesen.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass es an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen den Einnahmen aus der Personal- und Sachmittelgestellung und einer Krankenhausbehandlung fehle.
Er wies darauf hin, dass die ermächtigten Ärzte zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten mitwirkten, nicht aber innerhalb des Versorgungsauftrags des Krankenhauses tätig würden. Die ermächtigten Ärzte seien im Rahmen ihrer ambulanten Tätigkeit den niedergelassenen Vertragsärzten gleichgestellt und erbrächten überwiegend im eigenen wirtschaftlichen Interesse ärztliche Leistungen, die sie über die Kassenärztliche Vereinigung abrechneten. Die Klägerin erhalte für die Überlassung ihrer Räumlichkeiten sowie von Personal und sonstigen Sachmitteln ein Nutzungsentgelt, das einen wirtschaftlichen Nutzen für die ermächtigten Ärzte abgelte. Die Abrechnungstätigkeit der Klägerin sei eine unselbständige Annextätigkeit der ärztlichen Leistungen und der sogenannte Vorteilsausgleich sei eine zusätzliche Vergütung für die Personal- und Sachmittelgestellung. Diese Leistungen beruhten nicht auf einer typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistungen, zu der das Krankenhaus von Gesetzes wegen befugt sei und für die der Sozialversicherungsträger als Kostenträger grundsätzlich zahlen müsse.
Der BFH wies überdies darauf hin, dass seine früheren Urteile zur Abgabe von Medikamenten durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden Behandlung in der eigenen onkologischen Ambulanz des Krankenhauses nicht auf den Streitfall übertragbar seien, da es sich dabei um eine vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasste Leistung handle, die grundsätzlich zulasten der Krankenkassen erfolge.
Die analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke lehnte der BFH ab, da diese auf eine andere rechtliche und tatsächliche Situation bezogen sei.
Praxishinweise
Die Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte ist nach dem Urteil des BFH nicht Teil des Zweckbetriebs „Krankenhaus“ im Sinne des § 67 AO. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob eine Steuerbegünstigung wegen der Zuordnung zum allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO zu erfolgen hat. Dies wird das FG Münster im zweiten Rechtsgang zu klären haben.
Von grundsätzlicher Bedeutung für die zukünftige Beurteilung dauerdefizitärer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe könnte eine weitere Anmerkung des BFH sein. Er äußert sich in dem Urteil nämlich explizit auch zu den möglichen gemeinnützigkeitsrechtlich schädlichen Folgen eines Verlustausgleichs durch andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Bislang geht die Finanzverwaltung davon aus, dass unter Berücksichtigung von § 64 Abs. 2 AO bei einer Körperschaft, die mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, für die Frage, ob gemeinnützigkeitsschädliche Verluste vorliegen, nicht auf das Ergebnis des einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abzustellen ist. Stattdessen soll das zusammengefasste Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe maßgeblich sein (Anwendungserlass zur AO Nr. 17 zu § 64 AO).
Der BFH weist nun darauf hin, dass ein Dauerverlustbetrieb die Steuerbegünstigung auch dann gefährden könne, wenn seine Verluste dauerhaft durch die Gewinne anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeglichen werden. Denn stets seien die weiteren gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der §§ 56 und 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO zu beachten. Danach hat die Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen (Ausschließlichkeit) und ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dass der BFH sich mit dieser Frage ausdrücklich auseinandersetzt, kann als Hinweis dafür gesehen werden, dass er die Verwaltungspraxis als zu großzügig erachtet.
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