Herausforderungen des AbzStEntModG in der Praxis: Zeit zum Handeln!
Gesetzlicher Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer ("AbzStEntModG") wurde in Deutschland ein elektronisches Antragsverfahren für Quellensteuerrückforderungen und - freistellungsverfahren („QSt-Anträge“) eingeführt. Außerdem wurden mit dem AbzStEntModG erweiterte Meldepflichten für Depotbanken und für in Deutschland ansässige börsennotierte Unternehmen eingeführt.
Die Gesetzgebung zielt darauf ab, QSt-Anträge für ausländische Steuerzahler mittels Digitalisierung effizienter und weniger anfällig für Steuermissbrauch zu machen.
Das elektronische Verfahren stellt die Marktteilnehmer jedoch vor praktische Herausforderungen und hat die Aktivitäten der Depotbanken in Bezug auf QSt-Anträge zum Erliegen gebracht.
Marktteilnehmer sollten jetzt ihre Optionen hinsichtlich der mit Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verjährung bedrohten QSt-Anträge (Zahlungsjahr 2020) prüfen. In zeitlicher Hinsicht ist zudem zu bedenken, dass die Beschaffung der antragsrelevanten Dokumente (z.B. Steuerbescheinigungen) über die Depotbank mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
Status quo der Marktaktivitäten
§ 50c EStG sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2023 QSt-Anträge in Übereinstimmung mit dem verbindlich vorgeschriebenen Datensatz und der vorgesehenen Schnittstelle eingereicht werden. Bis zum 31. Dezember 2022 sah das Verfahren eine Einreichung in Papierform vor. Als Erleichterung für die Steuerzahler akzeptierte das Bundeszentralamt für Steuern („BZSt“) die papierhafte Einreichung grundsätzlich bis zum 30. Juni 2023 und bis zum 30. September 2023 für Dividenden, die im Jahr 2019 gezahlt wurden.
Ab dem 1. Juli 2023 (bzw. 1. Oktober 2023) müssen QSt-Anträge elektronisch über das BZSt-Online-Portal ("BOP") erfolgen.
Das BOP ist eine umfassende Online-Plattform, die als zentrale Plattform für verschiedene Verwaltungsdienste in Deutschland dient. BOP wurde nicht gezielt für die elektronische Einreichung von QSt-Anträgen konzipiert und birgt technische Einschränkungen (z.B. keine Massendatenfunktion) und Fragen zur persönlichen Haftung der antragseinreichenden Person.
Aufgrund der vorgenannten Ungewissheit in Bezug auf die persönliche Haftung und die technischen Beschränkungen wurden die hauptsächlich von Depotbanken durchgeführten QSt-Verfahren nach Ablauf der verlängerten Frist für die papierhafte Abgabe weitestgehend eingestellt.
Das BZSt beabsichtigt im ersten Quartal 2025 neue Online-Formulare und Funktionen für BOP einzuführen. Es wird erwartet, dass das aktualisierte BOP die technischen Beschränkungen verringern wird.
Massendatenschnittstelle ab Juni 2024
Das BZSt hat die Einführung einer Massendatenschnittstelle ab Anfang Juni 2024 angekündigt. Die Massendatenschnittstelle wird es ermöglichen, in einer Übermittlungsdatei beliebig viele QSt-Anträge mit einer Gesamtgröße von bis zu 1 GB über die technische Schnittstelle einzureichen.
Die Entwicklung der technischen Grundlage für die Einreichung von QSt-Anträgen über die technische Schnittstelle stellt die Marktteilnehmer vor große Herausforderungen. Der Zeitplan für die Umsetzung einer technischen Lösung ist für die QSt-Anträge mit Verjährung zum 31.12.2024 knapp bemessen und erfordert aufgrund der erweiterten Datenanforderungen eine Anpassung des Datenerhebungsprozesses.
Meldepflichten nach MiKaDiv ab Januar 2025
Das AbzStEntModG stellt Depotbanken vor eine weitere Herausforderung: die Meldepflicht nach MiKaDiv. MiKaDiv steht für "Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheinen" und gilt ab dem 1. Januar 2025. Die Depotbanken werden auch mit einer erhöhten Haftung und Verpflichtungen zur Berichtigung fehlerhafter Daten konfrontiert.
Darüber hinaus sind in Deutschland ansässige börsennotierte Unternehmen verpflichtet, die Eigentümer ihrer Aktien an das BZSt zu melden.
Mit MiKaDiv soll Steuermissbrauch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen und der Rückerstattung der Kapitalertragssteuer auf Aktien und Hinterlegungsscheine verhindert werden.
MiKaDiv verlangt von den Verwahrern umfangreiche Informationen über die entsprechenden Zahlungen. Dazu gehören Informationen, die über die Verwahrkette erhoben werden müssen, sowie Informationen über Wertpapierleih - und Pensionsgeschäfte.
Die Verwahrstellen sind verpflichtet, die Daten über die Massendatenschnittstelle an die Bundesfinanzbehörden zu melden.
PwC-Service für QSt-Anträge mittels BOP
Angesichts der bestehenden Unsicherheiten im Bezug auf den Einreichungsprozess und der Fristverjährung für das Zahlungsjahr 2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2024, sollten Marktteilnehmer ihre Möglichkeiten zur Einreichung von QSt-Anträgen durch einen Steuerberater prüfen.
Unser Quellensteuerteam von PwC Asset & Wealth Management Tax bietet Ihnen einen Service für die Einreichung von QSt-Anträgen mittels BOP an. Unsere Lösung unterstützt QSt-Anträge jeder Größenordnung: von Einzelanträgen bis zur Einreichung von mehreren hundert Anträgen.
Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Ihre Optionen zur Einreichung von QSt-Anträgen mittels BOP besprechen möchten.

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