Inhalt
- Inbound Investments - Luxemburger FCP und Abkommensberechtigung
- Outbound Investments - Hinzurechnungsbesteuerung #1 - Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf 15%
- Outbound Investments - Hinzurechnungsbesteuerung #2 - Substanznachweis
- Betriebstätte sowie Ort der Geschäftsleitung - Neues BMF-Schreiben vom 05.02.2024 zu Betriebstätten und Ort der Geschäftsleitung
- Feststellungserklärungen für Spezial-Investmentfonds
Inbound Investments
Luxemburger FCP und Abkommensberechtigung
Worum geht es:
Die Neufassung des DBA Luxemburg/Deutschland mit Wirkung zum 01.01.2024 regelt, dass ein Luxemburger FCP in Deutschland abkommensberechtigt ist. Das DBA fingiert sowohl die Ansässigkeit des FCP als auch die Eigenschaft als Nutzungsberechtigter der Einkünfte.
Praktische Auswirkungen:
Relevanz hat dies insbesondere für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland wie bspw. Zinsen aus immobilienbesicherten Darlehen oder Einkünften aus gewerblich geprägten Personengesellschaften. Während diese Einkünfte des FCP bisher in Deutschland typischerweise steuerpflichtig waren, sollte durch die Neuregelung im Regelfall kein deutsches Besteuerungsrecht mehr bestehen.
Daneben kann die Neuregelung auch Auswirkungen auf die Erstattung von Kapitalertragsteuern auf bspw. deutsche Dividenden haben, falls mehr als 15% einbehalten wurden und die Frist für die Erstattung nach § 11 InvStG (2 Jahre) abgelaufen ist. Denn das DBA sieht ebenfalls eine Beschränkung der deutschen Quellensteuer auf 15% vor, gewährt aber im Gegensatz zu § 11 InvStG eine Antragsfrist von 4 Jahren.
Wer ist betroffen:
Fonds- und Asset-Manager von Luxemburger FCPs mit beschränkt steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland.
Handlungsempfehlung:
Fonds- und Asset Manager sind angehalten, die Investments des FCP in Deutschland vor dem Hintergrund der Neuregelung zu überprüfen, um zukünftig Abkommensvorteile geltend zu machen.
Outbound Investments
Hinzurechnungsbesteuerung #1 – Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf 15%
Worum geht es:
Für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung eines in Deutschland steuerpflichtigen Anlegers in Bezug auf Beteiligungen an ausländischen Körperschaften wurde die Niedrigsteuergrenze von 25% auf 15% abgesenkt.
Aus zeitlicher Sicht ist diese Absenkung für Wirtschaftsjahre ausländischer Körperschaften relevant, die nach dem 31.12.2023 enden.
Für die Wirtschaftsjahre bis einschließlich 31.12.2023 bleibt es unverändert bei der Niedrigsteuergrenze von 25%.
Praktische Auswirkungen:
Die Absenkung der Niedrigsteuergrenze ist zwar zu begrüßen, unberührt bleibt aber die Problematik der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach deutschem Steuerrecht.
Die Absenkung auf 15% hilft daher nicht, wenn nach ausländischem Steuerrecht bspw. steuerfreie Einkünfte vorliegen, wohingegen nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtige Einkünfte gegeben sind.
Diese Problematik wird maßgeblich dadurch verschärft, dass insbesondere Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen (<10%) als passive Einkünfte gelten und nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtig sind. In ausländischen Jurisdiktionen greift jedoch häufig eine Steuerbefreiung in Bezug auf Dividenden.
Ferner können sich zeitliche Verschiebungen ergeben zwischen Ermittlung nach deutschem Steuerrecht und ausländischem Steuerrecht. Hierbei ist zu bedenken, dass die Cashflow Rechnung des § 4 Abs. 3 EStG nicht mehr zulässig ist, um die Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung zu ermitteln. Zudem müssen seit 2022 beispielsweise nicht nur die Zinsschranke (§ 4h EStG) sondern auch die komplexen Anti-Hybrid-Regelungen der ATAD II Richtlinie (§ 4k EStG) im Rahmen der Ermittlung berücksichtigt werden, was zu erheblichen Schwierigkeiten und Nachweisproblematiken führen kann.
Wer ist betroffen: Investoren sowie Fonds- und Asset Manager.
Handlungsempfehlung:
Investoren aber auch Fonds- und Asset Manager von Fonds mit deutschen Investoren sind weiterhin angehalten, die Investmentstrukturen vor dem Hintergrund der Reform der Hinzurechnungsbesteuerung mit Wirkung zum 01.01.2022 zu überprüfen. Dies gilt insbesondere aufgrund der partiellen Ausweitung der passiven Einkünfte und der unterschiedlichen Behandlung zwischen ausländischem und deutschem Steuerrecht.
Hinzurechnungsbesteuerung #2 – Substanznachweis
Worum geht es:
Der sog. Motivtest des § 8 Abs. 2 AStG kann der “letzte Ausweg” aus der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung sein, wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Zwar ist der Motivtest ausgeschlossen, wenn die ausländische Gesellschaft ihre wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend durch Dritte besorgen lässt (sog. Outsourcing). Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein Outsourcing auf nahestehende Personen im gleichen Staat jedoch unschädlich. Dies gilt auch für die Verwaltung von Investmentfonds durch eine Verwaltungsgesellschaft im gleichen Staat.
Praktische Auswirkungen:
Sofern z.B. die Hinzurechnungsbesteuerung bei „beherrschten“ ausländischen Investmentfonds in Bezug auf die eigenen Einkünfte des Fonds aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 AStG zur Anwendung kommt, sollte es nunmehr möglich sein, den Motivtest zu führen. Sofern dessen Voraussetzungen erfüllt werden, kann die Hinzurechnungsbesteuerung vermieden werden. In diesem Fall würden sich auch vereinfachte Erklärungspflichten ergeben und sich die (ggf. komplexe) Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags erübrigen.
Wer ist betroffen:
Investoren sowie Fonds- und Asset Manager von „beherrschten“ Investmentfonds.
Handlungsempfehlung:
Aus unserer Sicht erscheint es insbesondere bei Ein-Anleger-Fonds bzw. konzerneigenen Fonds ratsam, zu prüfen, ob der Motivtest aufgrund der Aussage der Finanzverwaltung geführt werden kann, falls die Hinzurechnungsbesteuerung aufgrund des § 7 Abs. 5 Satz 2 AStG (potentiell) anwendbar sein könnte.
Diesbezüglich bedarf es typischerweise der engen Abstimmung zwischen Anleger und Fondsmanager, damit die erforderlichen Informationen erlangt und im Hinblick auf den Motivtest geprüft werden können.
Fonds- und Asset Manager sollten sich daher auf die etwaigen Anfragen der Anleger im Zusammenhang mit dem Motivtest vorbereiten.
Betriebstätte sowie Ort der Geschäftsleitung
Neues BMF-Schreiben vom 05.02.2024 zu Betriebstätten und Ort der Geschäftsleitung
Worum geht es:
Mit Schreiben vom 05.02.2024 hat das BMF die Ausführungen zur Betriebstätte iSd. § 12 AO und dem Ort der Geschäftsleitung iSd. § 10 überarbeitet bzw. neu eingefügt.
Hinsichtlich des Ortes der Geschäftsleitung wird bspw. ausgeführt, dass bei geschäftsführenden Tätigkeiten an mehreren Orten eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen ist, um den ("Haupt-") Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen. Sofern gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben an verschiedenen Orten ausgeübt werden, bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebstätten.
In Bezug auf Betriebstätten wird z.B. ausgeführt, dass die Homeoffice Tätigkeit eines Arbeitnehmers regelmäßig keine Betriebstätte des Arbeitgebers darstellt. Dies soll auch in Bezug auf Doppelbesteuerungsabkommen gelten.
Hinsichtlich leitender Angestellter wird allerdings ausgeführt, dass die vorstehenden Grundsätze nicht zwangsläufig gelten. Vielmehr könne eine Betriebstätte vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt und diese Verfügungsmacht des Unternehmens vermitteln.
Praktische Auswirkungen:
Sofern bspw. für ein ausländisches Kapitalanlagevehikel eine Betriebstätte in Deutschland vorliegt, ergeben sich regelmäßig eine Vielzahl an steuerlichen Fragestellungen und Konsequenzen. Sollte die Geschäftsleitung einer Gesellschaft im Inland liegen, könnten bspw. deren Ausschüttung der deutschen Kapitalertragsteuer unterliegen.
Wer ist betroffen:
Insbesondere Fonds- und Asset-Manager ausländischer Fonds und Kapitalanlagevehikel, wenn Mitarbeiter in Deutschland tätig sind, sowie deutsche Investoren ausländischer Kapitalanlagevehikel, wenn diese bspw. im Management eines Fonds tätig sind (z.B. Mitglied des Board of Directors).
Handlungsempfehlung:
Auch wenn die Finanzverwaltung viele bereits bekannte Grundsätze wiederholt, sollten Fonds- und Asset Manager sowie Investoren weiterhin ihre Investmentstrukturen in Bezug auf etwaige Betriebstätten prüfen und sorgfältig die jeweiligen Tätigkeiten der handelnden Personen dokumentieren, um in der Regel aufwendige nachträgliche Sachverhaltsermittlungen sowie (nachteilige) steuerliche Überraschungen zu vermeiden.
Feststellungserklärungen für Spezial-Investmentfonds
Entwurf: Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
1. Verlängerung der Abgabefrist der Feststellungserklärungen von Spezial-Investmentfonds von vier auf acht Monate
Worum geht es:
Die Frist zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen beträgt vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Wird innerhalb dieser Zeit der Beschluss über eine Ausschüttung gefasst, ist die Erklärung innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beschlusses abzugeben. Es ist geplant, die Frist einheitlich auf acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu verlängern.
Praktische Auswirkungen:
Durch die Änderung wird eine Vereinheitlichung der Frist unabhängig von der Art der Ertragsverwendung bewirkt.
Bisher kam es zu einem Auseinanderfallen der Frist zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Spezial-Investmentfonds:
- thesaurierende Spezial-Investmentfonds hatten vier Monate Zeit zur Abgabe der Feststellungserklärung
- ausschüttende Spezial-Investmentfonds hatten bis zu acht Monate Zeit, wenn sie beispielsweise erst im vierten Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres den Beschluss über eine Ausschüttung gefasst haben
Wer ist betroffen:
Kapitalverwaltungsgesellschaften in- und ausländischer Spezial-Investmentfonds.
Handlungsempfehlung:
Kapitalverwaltungsgesellschaften sollten eine mögliche Implikation auf Folgeprozesse (insbesondere vertragliche Lieferfristen und Service-Level-Agreements) prüfen.
2. Einführung eigenständiger Verspätungszuschläge bei verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen für Spezial-Investmentfonds
Worum geht es:
Das Investmentsteuergesetz soll eine eigenständige Regelung zur Berechnung des Verspätungszuschlages bei verspäteter Abgabe der Feststellungserklärung erhalten. Dessen Höhe soll für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung auf 0,0625 Prozent der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge festgelegt werden. Dies gilt ungeachtet einer etwaigen Steuerbefreiung auf Anlegerebene.
Praktische Auswirkungen:
Mit der Änderung wird nun eine eigenständige Norm zur Ermittlung und Festsetzung von Verspätungszuschlägen geschaffen, so dass in der Praxis aufgetretene Unklarheiten über die Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags nicht mehr auftreten können.
Wer ist betroffen:
Kapitalverwaltungsgesellschaften in- und ausländischer Spezial-Investmentfonds.
Handlungsempfehlung:
Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen eine fristgerechte Einreichung der Feststellungserklärung sicherstellen. Andernfalls drohen erhebliche finanzielle Mehrbelastungen durch die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.
3. Klarstellung, dass der Spezial-Investmentfonds und nicht die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet ist
Worum geht es:
Zukünftig soll der Spezial-Investmentfonds selbst zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet werden. Bisher war dies in der Regel die Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Praktische Auswirkungen:
Die Änderung entfaltet keine größere praktische Auswirkung, da im Regelfall der nach bisherigem Rechtstand zur Abgabe verpflichtete Personenkreis (in der Regel die Kapitalverwaltungsgesellschaft) dem gesetzlichen Vertreter entspricht.
Wer ist betroffen:
Kapitalverwaltungsgesellschaften in- und ausländischer Spezial-Investmentfonds.
Handlungsempfehlung:
Kapitalverwaltungsgesellschaften sollten prüfen, ob der gesetzliche Vertreter der bisher zu Einreichung verpflichteten Person entspricht oder ggf. eine Änderung der Prozesse notwendig ist.
4. Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden an den gesetzlichen Vertreter
Worum geht es:
Zukünftig sollen alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach dem InvStG oder der AO mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds bekannt gegeben werden.
Praktische Auswirkungen:
Die Neuregelung stellt den ursprünglichen Status-Quo wieder her. Aufgrund einer vermutlich versehentlichen Änderung in der Abgabenordnung ist aktuell eine Bekanntgabe an jeden Anleger des Fonds erforderlich bzw. ein Empfangsbevollmächtigter zu bestellen. Dies hat in der Praxis zu erheblichen organisatorischen Herausforderungen geführt.
Wer ist betroffen:
Kapitalverwaltungsgesellschaften in- und ausländischer Spezial-Investmentfonds.
Handlungsempfehlung:
Kapitalverwaltungsgesellschaften sollten prüfen, ob bereits Prozesse an die (wohl versehentliche) Änderung der AO angepasst wurden. Falls ja, sollten die Auswirkungen der geplanten Neuregelung überwacht werden.

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